Überstundenpauschale
Bei der Überstundenpauschale ist die Anzahl der abgedeckten Überstunden vertraglich fixiert und diese finanzielle Pauschal-Abgeltung muss einer durchschnittlichen Überstundenleistung gegenüberstehen. Das hat für den/die Dienstnehmer:in den Vorteil, dass diese Ihr Grundgehalt und Ihre Verpflichtung zur Leistung von Überstunden genau kennen.
Die Überstundenpauschale wird zwölfmal im Jahr ausbezahlt. Am Ende des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes (Kalenderjahr oder Arbeitsjahr) muss der/die Arbeitgeber:in eine so genannte Deckungsprüfung durchführen, um festzustellen, ob die geleisteten Überstunden in dem vereinbarten Überzahlungsbetrag gedeckt sind.
Überstundenpauschale bei Lohnbot
Bei Lohnbot gibt es zwei Möglichkeiten eine Überstundenpauschale zu hinterlegen.
"Überstundenpauschale Betrag" ist ein fixer Betrag, dieser sollte eine bestimmte Anzahl an Überstunden inkl. Überstundenzuschläge abdecken.
"Überstundenpauschale Stunden" ist die Anzahl an Stunden, welche mit der Überstundenpauschale abgedeckt werden sollen.
Vor- bzw Nachteile einer Überstundenpauschale gegenüber einer All-In Vereinbarung
- Im Fall einer Schwangerschaft bzw. Elternteilzeit darf nach aktuell herrschender Rechtsprechung das Gesamtentgelt mit All-in Vertrag nicht gekürzt werden. Anders bei der Überstundenpauschale, die in diesen Fällen vom Arbeitgeber / von der Arbeitgeberin widerrufen werden kann.
- Überstunden-Pauschalen sind oftmals mit einer Widerrufsklausel bzw. einem Freiwilligkeitsvorbehalt versehen. Als schwangere Arbeitnehmerin würde die pauschale Abgeltung von Überstunden jedenfalls wegfallen, da Sie aufgrund der Schwangerschaft einem strengen Überstundenverbot unterliegen.
- Bei einer All-in Vereinbarung haben Mitarbeiter:innen außerdem den Vorteil, dass auch Sonderzahlungen in deren Bezug miteingerechnet werden, während die Überstunden-Pauschalen laut den meisten Kollektivverträgen kein Bestandteil von Sonderzahlungen sind.
- Wenn eine bestimmte Anzahl von monatlichen Überstunden von Ihrem Verdienst abgedeckt sein soll, dann haben Arbeitnehmer:innen damit auch die grundsätzliche Verpflichtung zur Leistung von Mehr- und Überstunden übernommen, aber nicht in unbeschränktem Ausmaß. Eine Überstundenpauschale soll die durchschnittlich anfallenden Überstunden abdecken.
- Ein einseitiger Widerruf ist unzulässig, wenn die Pauschale bzw. das Pauschalentgelt ohne Widerrufsvorbehalt vereinbart worden ist. Es spielt dabei keine Rolle, ob die geleisteten Überstunden weniger werden oder die Erforderlichkeit von Überstundenleistungen gänzlich wegfällt. Liegt die Menge der geleisteten Überstunden unter dem Wert der Pauschale, ändert das nichts an dem zugesagten Entgeltanspruch.
Überstunden-Pauschale im Überblick
- Pauschale Abgeltung einer vertraglich fixierten Anzahl von Überstunden.
- Das Überstunden-Pauschale ist ein gesonderter Gehaltsbestandteil (z.B. 20 Stunden / Monat).
- Mitarbeiter:innen wissen genau, wie viele Überstunden wöchentlich/monatlich zu leisten sind.
- Ausbezahlung zwölfmal jährlich.
- Sonderzahlungen meist nicht miteingerechnet.
- Widerrufs- bzw. Freiwilligkeitsvorbehalt bei Schwangerschaft bzw. Elternteilzeit.
- Durchrechnungszeitraum meist für ein Kalenderjahr vereinbart.
- Jährliche Deckungsprüfung durch Arbeitgeber:innen, bei der festgestellt werden muss, ob die geleisteten Mehr- und Überstunden durch die Überzahlung gedeckt sind.
Anzahl an normalen Überstunden
Zuschläge für die ersten zehn Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes, jedoch höchstens EUR 86,-- monatlich, sind steuerfrei ("Anteil der Pauschale steuerbefreit §68 (2)").
Von 01.01.2024 bis 31.12.2025 gilt: Monatlich können maximal 18 Überstunden à Zuschlag 50 Prozent bis zu einem Maximalbetrag von EUR 200,- Lohnsteuerfrei nach § 68 (2) EStG berücksichtigt werden.
Anzahl an Sonntags, Feiertags, Nachtüberstunden
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten verbundene Überstundenzuschläge sind insgesamt bis EUR 360,-- (EUR 540,- wenn die Normalarbeitszeit überwiegend in der Nacht liegt) monatlich steuerfrei ("Anteil der Pauschale steuerbefreit §68 (1)").
Von 01.01.2024 bis 31.12.2025 gilt: Monatlich können maximal EUR 400,- (EUR 600,- wenn die Normalarbeitszeit überwiegend in der Nacht liegt) Lohnsteuerfrei nach § 68 (1) EStG berücksichtigt werden.