All-In Vereinbarung
In dieser Lohnart gibt es folgende Felder, die ausgefüllt werden müssen.
Durchschnittliche Überstunden im Monat, Normal
Hinterlegen Sie hier die durch die All-In Vereinbarung abgegoltenen Überstunden pro Monat.
Zuschläge für die ersten zehn Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes, jedoch höchstens EUR 86,-- monatlich, sind steuerfrei ("Anteil der Pauschale steuerbefreit §68 (2)").
Von 01.01.2024 bis 31.12.2025 gilt: Monatlich können maximal 18 Überstunden à Zuschlag 50 Prozent bis zu einem Maximalbetrag von EUR 200,- Lohnsteuerfrei nach § 68 (2) EStG berücksichtigt werden.
Inkludiert der Betrag regelmäßige Sonntags, Feiertags und Nachtzuschläge?
Sonn-, Feiertags, sowie Nachtüberstunden dürfen nur in All-In Verträgen enthalten sein, wenn es eine betriebliche Erfordernis dafür gibt. Zusätzlich muss eine genaue Dokumentation - inklusive Zeitaufzeichnung - über die tatsächlich geleisteten Überstunden geben.
Durchschnittliche Überstunden im Monat, Nacht / Sonn- und Feiertags
Hinterlegen Sie hier die durch die All-In Vereinbarung abgegoltenen SFN-Überstunden pro Monat.
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten verbundene Überstundenzuschläge sind insgesamt bis EUR 360,-- (EUR 540,- wenn die Normalarbeitszeit überwiegend in der Nacht liegt) monatlich steuerfrei ("Anteil der Pauschale steuerbefreit §68 (1)").
Von 01.01.2024 bis 31.12.2025 gilt: Monatlich können maximal EUR 400,- (EUR 600,- wenn die Normalarbeitszeit überwiegend in der Nacht liegt) Lohnsteuerfrei nach § 68 (1) EStG berücksichtigt werden.
Tatsächliches Gehalt
Das tatsächliche Gehalt muss eine Zahl größer gleich des Grundgehalts plus der im Durchschnitt geleisteten Überstunden sein. Das Grundgehalt ist zusätzlich zur All-In Vereinbarung im Tab Gehalt zu hinterlegen.
All-In Vertrag im Überblick
- Mit der Überzahlung sind sämtliche Mehr- und Überstunden abgegolten.
- Verpflichtende Ausweisung des Grundgehalts inkl. Angabe der wöchentlichen Normalarbeitszeit.
- Attraktive Bezahlung steht im Vordergrund.
- Ausbezahlung vierzehnmal jährlich.
- Sonderzahlungen sind in Bezug miteingerechnet.
- Kein Widerruf bei Schwangerschaft bzw. Elternteilzeit für Arbeitgeber:innen möglich.
- Durchrechnungszeitraum meist für ein Kalenderjahr vereinbart.
Die unechte Überstundenpauschale oder auch All-In Vereinbarung ist eine Vereinbarung, mit der durch die Überzahlung auf den kollektivvertraglichen Mindestbezug die tatsächlich geleisteten Überstunden abgegolten werden. Es scheint im Rahmen der Lohnverrechnung nicht als eigener Entgeltbestandteil auf und muss bei Berechnung der Sonderzahlungen als unselbstständiger Bestandteil von Lohn oder Gehalt berücksichtigt werden.
Eine Pauschalierung ergibt sich nicht automatisch aus der Bezahlung eines überkollektivvertraglichen Entgelts, sondern bedarf einer Vereinbarung. Dem/Der Arbeitnehmer:in muss erkennbar sein, dass mit dem gewährten Entgelt auch die Überstunden abgegolten sein sollen.
Für ab dem 1.1.2016 neu abgeschlossene Pauschallohnvereinbarungen gilt: Wird der Grundlohn bzw. das Grundgehalt nicht betragsmäßig im Dienstzettel/Arbeitsvertrag angegeben, sondern lediglich ein Gesamtentgelt, das auch andere Entgeltbestandteile wie etwa Mehr- oder Überstundenstunden-Entgelt umfasst, dann hat der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin Anspruch auf den Grundlohn oder das Grundgehalt einschließlich der branchen- und ortsüblichen Überzahlungen wie ihn vergleichbare Arbeitnehmer:innen erhalten ("Ist-Grundgehalt"/"Ist-Grundlohn"). In der Regel wird in der All-In Vereinbarung das kollektivvertragliche Mindestgehalt als Grundlohn vereinbart.
Jährliche Deckungsprüfung der geleisteten Überstunden auf Basis der Normalarbeitszeit ist vom Arbeitgeber / von der Arbeitgeberin durchzuführen
Zu beachten ist auch, dass, trotz der Ausdehnung der täglichen Höchstarbeitszeit auf 12 Stunden und der wöchentlichen Höchstarbeitszeit auf 60 Stunden, die Leistung von Überstunden ab der elften Stunde täglich und ab der 51. Stunde wöchentlich völlig freiwillig ist. Daher sind diese Überstunden nicht Teil einer All-In-Vereinbarung. Diese Freiwilligkeit ist im Arbeitszeitgesetz nicht nur klar geregelt, sondern auch mit einem Benachteiligungsverbot und einem Kündigungsschutz abgesichert. Arbeitnehmer:innen haben für Überstunden ab der elften Stunde täglich und ab der 51. Stunde wöchentlich ein Wahlrecht auf Zeitausgleich. Auf dieses Wahlrecht können Arbeitnehmer:innen auch nicht wirksam verzichten. Daher haben in diesem Fall auch Arbeitnehmer:innen mit einem All-In-Entgelt Anspruch auf Zeitausgleich für diese extremen Arbeitszeiten. Als Höchstarbeitszeit im Viermonatsschnitt gelten aktuell 48 Stunden pro Woche.