Überstunden

Was sind Überstunden?

Von Überstunden spricht man, wenn Sie mehr als die gesetzlich zulässige wöchent­liche Normalarbeitszeit (in der Regel 40 Stunden) oder die tägliche Normal­ar­beits­zeit (in der Regel 8 Stunden) arbeiten.

Die 40 bzw. 8 Stunden Normalarbeitszeit können im Rahmen der ge­setzlichen Möglichkeiten anders verteilt oder verlängert werden.

Überstunden bei Lohnbot

Der Eintrag der Überstunden bei Lohnbot gliedert sich in zwei Lohnarten. Einmal in "Überstunden (Normal)" und in die Lohnart "Überstunden (Sonntags, Feiertags, Nachtarbeit)". Lohnbot verwendet zwei Lohnarten, da die Zuschläge für diese beiden Lohnarten meist unterschiedlich sind. Die zu befüllenden Felder sind jedoch bei beiden Lohnarten gleich.

Anzahl der Überstunden

Hier können Sie die Anzahl an gearbeiteten Überstunden eintragen. Bitte beachten Sie die Differenz zwischen Mehrstunden, Überstunden (Normal) und Überstunden (Sonntags, Feiertags, Nachtarbeit). Wenn Sie nicht sicher sind, um welche Art es sich handelt, kontaktieren Sie unseren Support.

Stundenlohn

Hier berechnet Lohnbot automatisch anhand der von Ihnen eingegebenen Parameter einen Stundenlohn. Dieser setzt sich zusammen aus: Gehalt / Überstundenteiler 

Prozent Zuschlag

Dieser Wert wird direkt aus dem Kollektivvertrag des Mitarbeiters / der Mitarbeiterin genommen.

Überstundenzuschläge sind steuerfrei nach EStG §68 (1), (2) und (6).

Zuschläge für die ersten zehn Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes, jedoch höchstens EUR 86,-- monatlich, sind  steuerfrei.

Von 01.01.2024 bis 31.12.2025 gilt: Monatlich können maximal 18 Überstunden à Zuschlag 50 Prozent bis zu einem Maximalbetrag von EUR 200,- Lohnsteuerfrei nach § 68 (2) EStG berücksichtigt werden.

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten verbundene Überstundenzuschläge sind insgesamt bis EUR 360,-- (EUR 540,- wenn die Normalarbeitszeit überwiegend in der Nacht liegt) monatlich steuerfrei.

Von 01.01.2024 bis 31.12.2025 gilt: Monatlich können maximal EUR 400,- (EUR 600,- wenn die Normalarbeitszeit überwiegend in der Nacht liegt) Lohnsteuerfrei nach § 68 (1) EStG bzw. § 68 (6) EStG berücksichtigt werden.

Grenzen für Überstunden

Bei erhöhtem Arbeitsbedarf sind 20 Überstunden wöchentlich zulässig. Die täg­liche Arbeitszeit darf zwölf Stunden, die wöchentliche 60 Stunden nicht über­schreiten, jeweils inkl. Überstunden. Allerdings darf die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten.

Eine Überschreitung der 12- bzw. 60-Stundengrenze ist unter bestimmten Vor­aus­setz­ung­en und nur in Ausnahmefällen zulässig, z. B in Zusammenhang mit Ar­beits­be­reit­schaft oder bei Genehmigung durch das Arbeitsinspektorat.

Hinzuweisen ist auch noch darauf, dass trotz der Ausdehnung der täglichen Höchstarbeitszeit auf zwölf Stunden und der wöchentlichen Höchstarbeitszeit auf 60 Stunden mit 1.9.2019 die Leistung von Überstunden ab der elften Stunde täglich und ab der 51. Stunde wöchentlich völlig freiwillig ist. Daher sind diese Überstunden nicht Teil einer All-In-Vereinbarung. Diese Freiwilligkeit ist im Arbeitszeitgesetz nicht nur klar geregelt, sondern auch mit einem Benachteiligungsverbot und einem Kündigungsschutz abgesichert. Arbeitnehmer:innen haben für Überstunden ab der elften Stunde täglich und ab der 51. Stunde wöchentlich ein Wahlrecht auf Zeitausgleich. Auf dieses Wahlrecht kann der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin auch nicht wirksam verzichten. Daher haben in diesem Falle auch Arbeitnehmer:innen mit einem All-In-Entgelt Anspruch auf Zeitausgleich für diese extremen Arbeitszeiten.

Wie viel bekommt man für eine Überstunde?

Arbeitnehmer:innen bekommen mindestens einen Zuschlag von 50 % für jede geleistete Über­­stunde – egal, ob die Überstunde bezahlt wird oder in Form von Zeitausgleich beansprucht wird. Bei Zeitausgleich bekommt man daher für eine Überstunde 1,5 Stunden Zeitausgleich. 

In vielen Kollektivverträgen sind z. B. für Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit höhere Zuschläge vorgesehen. 

Die Vereinbarung, Überstunden im Verhältnis 1:1 abzugelten, ist verboten! Wurde eine derartige Vereinbarung geschlossen, muss der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin trotz­dem den Überstundenzuschlag bezahlen bzw. mehr Zeitausgleich geben.

Bezahlung oder Zeitausgleich?

Die Grundregel lautet: Überstunden werden bezahlt. Nur wenn etwas anderes vereinbart haben, bekommen Arbeitnehmer:innen Freizeit (Zeitausgleich) statt Geld. Möglich ist auch eine Kombination: Dann kann z. B. die Grundstunde bezahlt werden und der Zuschlag wird in Form von Zeitausgleich abgegolten.

Die Vereinbarung, ob Geld oder Freizeit, kann schriftlich oder mündlich fixiert sein. Oder „schlüssig“ durch die gelebte Praxis: Wenn der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin z. B. ein Jahr lang Zeit­aus­gleich für seine/ihre Überstunden bekommen hat, kann er/sie nicht plötz­lich eine Bezahlung verlangen, sondern muss dies zuvor mit dem Ar­beit­geber / der Arbeitgeberin vereinbaren.

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