Auswirkung von Schwangerschaft auf Überstundenpauschale
Fragestellung
Eine Dienstnehmerin darf aufgrund des Mutterschutzgesetzes keine Überstunden mehr leisten. Bekommt sie trotzdem die Überstundenpauschale ausbezahlt? Und wie wirkt sich das auf das Wochengeld (Bemessungsgrundlage für das Kinderbetreuungsgeld) aus?
Ein kurzer Überblick
Da die werdende Mutter keine Überstunden mehr machen darf, ist der/die Dienstgeber:in nicht mehr verpflichtet, die Überstundenpauschale zu bezahlen.
Für das Wochengeld und das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld hat dies jedoch keine Nachteile, da in diesem Fall der Zeitraum von 13 Wochen VOR Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschränkung für die Berechnung heranzuziehen ist.
Im Detail
Weiterbezahlung der Überstundenpauschale?
Der Wegfall der Leistung von Überstunden für einen längeren Zeitraum aufgrund eines gesetzlichen Verbots führt zum automatischen Ruhen der Pauschale für die Dauer des Verbots. Grund dafür ist, dass die Vereinbarung einer Pauschale für Überstunden die beiderseitige Annahme voraussetzt, dass solche Überstunden auch tatsächlich geleistet werden dürfen. Aus einer Pauschalvereinbarung ist daher zumindest konkludent auf eine vertragliche Verpflichtung des/der Arbeitnehmer:in zur Leistung von Überstunden zu schließen.
Dementsprechend ruht der Anspruch auf Überstundenpauschale z.B. für den Zeitraum, für den die Arbeitnehmerin von der Möglichkeit der Elternteilzeit nach dem MuttSchG, VKG oder vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen Gebrauch gemacht hat.
§ 14 Abs 1 MuttSchG, der die Weiterzahlung des Arbeitsentgelts für bestimmte im MuttSchG normierte Beschäftigungsverbote und -beschränkungen anordnet, steht dem nicht entgegen. Zweck dieser Bestimmung ist es, Entgelteinbußen, die sich aus der Anwendung der Beschäftigungsverbote und -beschränkungen ergeben, zu verringern. Diese Vorschrift bezieht sich daher auf den Durchschnittsverdienst, dies sind alle Lohnbestandteile, also der Normallohn (Gehalt) einschließlich aller Zulagen und Zuschläge. Nicht umfasst von der Weiterzahlungspflicht ist allerdings das Entgelt für die Leistung von Überstunden, weil die taxative Aufzählung des § 14 MuttSchG keinen Hinweis auf § 8 MuttSchG enthält.
Auch bei Weiterbeschäftigung der schwangeren Arbeitnehmerin können daher die Verdiensteinbußen, die dadurch eintreten, dass sie keine Überstunden mehr leisten darf, nicht mehr abgegolten werden (auch wenn ein Überstundenpauschale vereinbart war). Über die Normalarbeitszeit hinausgehende Mehrleistungen sollen also nicht fortgezahlt werden, wenn sie tatsächlich nicht mehr erbracht werden.
Auswirkung auf das Wochengeld?
In der Entscheidung 1 ObS 115/17k hat der Oberste Gerichtshof zur Berechnungsgrundlage für das Wochengeld Stellung genommen. Bisher wurden in der Regel die letzten 13 Wochen (drei Kalendermonate) vor Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft als Berechnungsgrundlage für das Wochengeld herangezogen. Dies hatte häufig zur Folge, dass sich - da ab der Meldung der Schwangerschaft die mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote gelten und somit z.B. Überstundenarbeit unzulässig wird - der Arbeitsverdienst verringerte und daher das Wochengeld von dieser verringerten Basis berechnet wurde. Dies konnte zu Einkommenseinbußen beim Wochengeld führen. Eine betroffene Arbeitnehmerin klagte dagegen und bekam Recht.
Der OGH hat nun klargestellt, dass das Wochengeld dem Einkommensersatz dient und daher grundsätzlich einen vollen Lohnausgleich bieten soll. Da die Arbeitnehmerin auf Grund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote nicht wie bisher eingesetzt werden darf (z.B. keine Überstunden, Sonn/Feiertagsarbeit), muss dies auch bei dem für die Wochengeldberechnung heranzuziehenden Arbeitsverdienst entsprechend berücksichtigt werden.
Wurden vor der Schwangerschaft regelmäßig Überstunden oder Sonn- und Feiertagsarbeit geleistet und entfallen diese nunmehr aufgrund eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes, so ist die Bemessungsgrundlage dahingehend zu ändern, dass grundsätzlich auf den Zeitraum 13 Wochen VOR Eintritt dieser mutterschutzrechtlichen Beschränkungen (insbesondere Überstundenverbot, Sonn- und Feiertagsverbot) abzustellen ist. Bei regelmäßiger Leistung von Überstunden etc. in diesem Zeitraum kann es daher zu einer Änderung der Wochengeldbemessungsgrundlage und damit zu einem höheren Wochengeldanspruch kommen.
Für Vertragsbedienstete im Bereich der Stadt Wien ist davon auszugehen, dass ab Juni 2018 Arbeits- und Entgeltbestätigungen von der MA 2 bereits nach den Bestimmungen des Urteils ausgestellt werden und diesen Zeitraum abdecken.
Allgemein gilt
Wenn zumindest in den letzten zwei Jahren Wochengeld bezogen wurde und vor der Schwangerschaft regelmäßig z.B. Überstunden oder Sonn- und Feiertagsarbeit geleistet wurde, kann vom jeweiligen Arbeitgeber/von der jeweiligen Arbeitgeberin eine Korrektur der Arbeits- und Entgeltbestätigung verlangt werden.
Diese korrigierte Bestätigung ist dann dem/der jeweiligen Krankenversicherungsträger:in (z.B. Gebietskrankenkasse, KFA) zur Nachverrechnung vorzulegen. Die Nachverrechnung des Wochengeldes ist grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren ab Entstehen des Anspruches geltend zu machen.
Quellen
https://www.hg2.at/2018/09/05/wochengeld-und-ueberstunden-keine-einbussen-durch-schwangerschaft/
Bzw: Exolex 2015 Heft 12 Seite 1084 Rechtsfragen des Überstundenpauschales Publiziert von Manz Autor Andreas Gerhartl