Deckungsprüfung

Mit der Überstundenpauschale sind der Grundstundenlohn und die Zuschläge abgegolten. Sie darf nicht niedriger sein als die Vergütung für die tatsächlich geleisteten Überstunden. Sind die geleisteten Überstunden durch die Pauschale nicht abgedeckt, so hat der/die Arbeitnehmer:in Anspruch auf Vergütung der Mehrleistung, sofern der/die Arbeitgeber:in von der Mehrleistung wusste oder diese zumindest duldete.

Vorsicht

Der/die Arbeitnehmer:in kann auf die Bezahlung der über die Pauschale hinausgehenden Überstunden nicht rechtswirksam verzichten! Es ist Aufgabe des/der Arbeitgeber:in zu überprüfen, ob die erbrachten Überstunden tatsächlich durch die Überstundenpauschale abgedeckt sind. Maßgeblich ist die Anzahl der Überstunden im Durchschnitt des Kalenderjahres.

Beispiel

Mit der Überstundenpauschale werden zehn Überstunden pro Monat - also 120 Überstunden pro Jahr - abgegolten. Der Arbeitnehmer leistet in den Monaten März, April und Juni jeweils 20 Überstunden, im Oktober und November jeweils 15 Überstunden und im Dezember fünf Überstunden. Insgesamt leistet der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 95 Überstunden. Diese sind durch die Überstundenpauschale gedeckt.

Bei einer unechten Überstundenpauschale wird die Anzahl der durch die Überstundenpauschale abgegoltenen Überstunden nicht gesondert ausgewiesen. Vor der Deckungsprüfung ist daher festzustellen, wie viele Überstunden durch die Überzahlung des kollektivvertraglichen Mindestentgelts abgedeckt sind.

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