Erstes Monat BV befreit
Beginn bei Ersteintritten
Die BV-Beitragspflicht beginnt grundsätzlich mit dem Beginn des zweiten Monats des Arbeitsverhältnisses.
Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses ist in jedem Fall BV-beitragsfrei. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in den meisten Dienstverhältnissen die jederzeitige Kündbarkeit im ersten Monat (Probezeit) gegeben ist. Endet das Dienstverhältnis (Arbeiter:innen-, Angestelltendienstverhältnis bzw. Lehrverhältnis oder freies Dienstverhältnis) rechtmäßig vor oder mit Ablauf eines Monats, besteht keine Beitragspflicht. Das Vorliegen einer Probezeit ist für die BV-Beitragsfreiheit des ersten Monats unerheblich, erleichtert aber die Rechtmäßigkeit der Auflösung (sonst nur einvernehmlich oder bei sehr kurzen Kündigungsfristen denkbar).
Vorsicht
Der BV-beitragsfreie erste Monat ist kein Kalendermonat, sondern ein Naturalmonat, d.h. er dauert z.B. bei Beginn des Arbeitsverhältnisses am 7.1. bis zum 6.2.
Beginn bei Wiedereintritten innerhalb von 12 Monaten
Wird innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber/derselben Arbeitgeberin ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, besteht die BV-Beitragspflicht ab dem 1. Tag dieses neuen Arbeitsverhältnisses.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Website der Wirtschaftskammer, hier.