Erstes Monat BV befreit
Beginn bei Ersteintritten
Die BV-Beitragspflicht fängt grundsätzlich mit dem Beginn des zweiten Monats des Arbeitsverhältnisses an.
Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses ist jedenfalls BV-beitragsfrei. Damit wird darauf Rücksicht genommen, dass in den meisten Arbeitsverhältnissen die jederzeitige Auflösbarkeit im ersten Monat (Probezeit) gegeben ist. Endet das Dienstverhältnis (Arbeiter-, Angestelltendienstverhältnis bzw. Lehrverhältnis oder freies Dienstverhältnis) rechtmäßig vor oder mit Ablauf eines Monats, besteht keine Beitragspflicht. Auf die Existenz einer Probezeit kommt es für die BV-Beitragsfreiheit des ersten Monats nicht an, doch erleichtert eine solche die Rechtmäßigkeit der Auflösung (ansonsten nur einvernehmlich oder bei sehr kurzen Kündigungszeiten denkbar).
Vorsicht! Der BV-beitragsfreie erste Monat ist kein Kalendermonat, sondern ein Naturalmonat, d. h., er dauert bei beispielsweisem Beginn des Arbeitsverhältnisses am 7.1. bis zum 6.2.
Beginn bei Wiedereintritten innerhalb von 12 Monaten
Wird innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis abgeschlossen, besteht die BV-Beitragspflicht schon ab dem 1. Tag dieses weiteren Arbeitsverhältnisses.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Website der Wirtschaftskammer, hier.