Mehrstunden

Was sind Mehrstunden?

Mehrstunden liegen vor, wenn die Arbeitszeit des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin:

  1. im Fall einer Arbeitszeitverkürzung zwischen die laut Kollektivvertrag vereinbarte Arbeitszeit  (z.B. eine 38-Stunden-Woche) und die gesetzlich bestimmte Normalarbeitszeit (40-Stunden-Woche) fällt oder
  2. im Fall vereinbarter Teilzeitarbeit das vereinbarte Stundenausmaß übersteigt. 

Arbeitszeitverkürzung heißt: Laut Kollektivvertrag ist die wöchentliche Arbeitszeit geringer als die vom Gesetzgeber / der Gesetzgeberin vorgesehenen 40 Stunden. Im Fall einer 38-Stunden-Woche, und wenn keine anderslautenden kollektivvertraglichen Überstundenregelungen gegeben sind, sind die 39. und 40. Arbeitsstunde in der Woche Mehrstunden. Ab der 41. Stunde leistet der/die Dienstnehmer:in Überstunden.

„Teilzeitarbeit“ heißt: Der/Die Dienstnehmer:in hat eine kürzere Arbeitszeit vereinbart als im Gesetz (40-Stunden-Woche) oder im Kollektivvertrag (z. B. 38-Stun­den-Woche) vorgesehen ist.

Mehrstunden bei Lohnbot

Bei Lohnbot stehen Ihnen bei der Lohnart "Mehrstunden" zwei Felder zur Verfügung.

Anzahl der Mehrstunden

Hier können Sie die Anzahl an gearbeiteten Mehrstunden eintragen. Bitte beachten Sie, dass nur bis zur Vollarbeitszeit Mehrstunden verrechnet werden, danach müssen Überstunden ausgezahlt werden. Wenn Sie nicht sicher sind, ob es sich um eine Mehrstunde oder Überstunde handelt, lesen Sie den Beitrag zur Überstunde oder kontaktieren Sie unseren Support.

Grob würde eine Formel wie folgt lauten: Mehrstunden = Gesamt geleistete Stunden - Teilzeitstunden laut Arbeitsvertrag

Prozent Zuschlag

Dieser Wert wird direkt aus dem Kollektivvertrag des Mitarbeiters / der Mitarbeiterin entnommen.

Geld oder Zeitausgleich für Mehrstunden

  • Für Mehrstunden gibt es in der Regel Geld, Sie können aber auch Zeit­aus­gleich vereinbaren.
  • Wenn Sie Bezahlung vereinbart haben, bekommen Ihre Mitarbeiter:innen pro Mehrstunde ein­en gesetzlichen Zuschlag von 25 %.
  • Wenn Sie Zeitausgleich vereinbart haben, bekommen Ihre Mitarbeiter:innen einen Zuschlag von 25 %, wenn Sie nicht innerhalb eines Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Drei-Monats-Zeitraums Zeitausgleich erhalten haben.

Sonderzahlungen bei Mehrstunden

Wenn Ihre Mitarbeiter:innen regelmäßig Mehrstunden leisten, muss das auch bei Sonder­zahl­ung­en wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld berücksichtigt werden – außer Sie haben für die Mehrarbeit Zeitausgleich vereinbart.

Geringfügige Beschäftigung

Auch geringfügig Beschäftigte sind Teilzeit-Beschäftigte – diese sind zwar nur un­fall­ver­sichert und nicht kranken- oder pensionsversichert, aber: Sie haben An­spruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Sonderzahlungen (Weih­nachts­geld, Urlaubsgeld), Abfertigung usw.

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