Freie Dienstnehmer
Achtung bei freien Dienstverträgen, diese werden nur in ausnahmefällen wirklich freie Dienstverträge sein.
Merkmale des freien Dienstvertrages:
- geringe oder keine persönliche Abhängigkeit des freien Dienstnehmers
- Freie Dienstnehmer können sich in der Regel vertreten lassen
- Freien Dienstnehmer sind nicht in die Organisation des Betriebes eingegliedert
- Freien Dienstnehmer können eigene Arbeitsmittel verwenden
- Freien Dienstnehmer übernehmen keine Erfolgsgarantie
Unterschied zum echten Arbeitsverhältnis
- Beim freien Dienstvertrag gibt es keine oder nur eine sehr geringe „persönliche Abhängigkeit“ (keine Bindung an Arbeitszeit, an Weisungen etc).
- Das Arbeitsrecht und seine Schutzbestimmungen (5 Wochen bezahlten Mindesturlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit usw.) gelten für freie DienstnehmerInnen nicht.
- Es gibt keinen Mindestlohntarif, Kollektivvertrag etc., auf den sich freien Dienstnehmer berufen können
- Freien Dienstnehmer müssen Ihr Einkommen selbst versteuern.
Unterschied zum Werkvertrag
Der Werkvertrag ist auf ein bestimmtes „Werk“ gerichtet (Zielschuldverhältnis), der freie Dienstvertrag auf eine bestimmte Zeit (Dauerschuldverhältnis).
Sozialversicherungsbeiträge & Steuern
Für freien Dienstnehmer müssen - bis auf winzige Details - die gleichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden wie bei einem Arbeitsvertrag. Diese führt der Arbeitgeber ab. Da freien Dienstnehmer steuerlich gesehen als UnternehmerIn gelten, müssen Sie die Einkommensteuer, und unter Umständen auch die Umsatzsteuer, selbst ans Finanzamt abführen.