Geringfügig versicherte Dienstnehmende

Personen, deren Beschäftigungsverhältnis als geringfügig anzusehen ist, sind von der Vollversicherung ausgenommen und unterliegen nur der Teilversicherung in der Unfallversicherung.

Diese Personen sind daher NICHT krankenversichert. Es besteht aber die Option, sich freiwillig selbst zu versichern. Mehr Informationen dazu finden Sie bei der Gesundheitskasse.

Ein Beschäftigungsverhältnis gilt ab dem Zeitraum Jänner 2023 als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 500,91 gebührt.


Tägliche Geringfügigkeitsgrenze

Die tägliche Geringfügigkeitsgrenze wurde 2017 abgeschafft. Weist ein:e regelmäßig beschäftigte:r Dienstnehmer:in innerhalb eines Abrechnungszeitraumes weniger als 30 Sozialversicherungstage auf (im Falle eines Ein- oder Austritts), kann in der Nachbetrachtung von der ÖGK dennoch ein Überschreiten der Geringfügigkeit festgestellt werden, wenn das auf 30 Sozialversicherungstage hochgerechnete aliquote Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze liegt.

Dazu folgendes Beispiel:

Eintritt am 15. Juni

Junientgelt: EUR 300,-

Tagesentgelt: EUR 300,-- / 15 = EUR 20,-

Fiktives Monatsentgelt: EUR 20,-- x 30 = EUR 600,-.

Der/Die Dienstnehmer:in ist daher vollversichert abzurechnen.


Aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen betreffend der Aliquotierung bei Ein- und Austritten kann es vorkommen, dass die Geringfügigkeitsgrenze (mutmaßlich) überschritten wird. Solche Fälle sind individuell mit der ÖGK abzuklären.

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