Sachbezug Wohnung oder Sonstiges

"Sachbezug Wohnung oder Sonstiges" kann in Lohnbot für fast alle Sachbezüge angewendet werden. Ausgenommen sind nur Sachbezüge, die in Zusammenhang mit einem vom Unternehmen dem/der Dienstnehmer:in zur Verfügung gestellten Kfz stehen, sowie Vorschüsse, für die bei Lohnbot eine eigene Lohnart hinterlegt ist.

Sachbezüge sind Vorteile aus einem Dienstverhältnis, die nicht in Geld bestehen. Sie können sowohl Teil der laufenden Bezüge, als auch der Sonderzahlungen (z. B. Sachzuwendung zum Jubiläum) sein. Zu den wichtigsten Sachbezügen zählen:

  • Wohnung
  • Kfz
  • Kfz-Abstell- und Garagenplatz
  • Essensgutscheine
  • Personalrabatte
  • Arbeitgeber:innendarlehen und Gehaltsvorschüsse

Für all diese Sachbezüge gelten eigene Bewertungen des Bundesministeriums für Finanzen, auf die noch einzeln eingegangen wird. Existieren zu einem Sachbezug keine festgesetzten Werte, ist der Wert zu berücksichtigen, der von Dienstnehmer:innenseite aufgewendet wurde.

Eine Kostenbeteiligung des/der Dienstnehmer:in ist vom Sachbezug in Abzug zu bringen.

Sachbezug Wohnung

In der Bewertung des von/von der Dienstgeber:in dem/der Dienstnehmer:in zur Verfügung gestellten Wohnraums ist zu unterscheiden, ob sich der Wohnraum im Eigentum des/der Dienstnehmer:in befindet oder von diesem/dieser angemietet wurde. In beiden Fällen spielt der Richtwert zur Bemessung des Sachbezugs eine wichtige Rolle. 

Dieser Richtwert beinhaltet auch die Betriebskosten, allerdings keine Energiekosten oder andere Sonderleistungen, welche (wenn vom/von der Dienstnehmer:in übernommen) in den tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen sind. Trägt der/die Dienstnehmer:in die Betriebskosten, ist der Richtwert um 25 % zu reduzieren.

Der Richtwert bezieht sich auf die Ausstattung einer Normwohnung, die nach Definition folgende Voraussetzungen zu erfüllen hat:

  • Wohnraum in brauchbaren Zustand.
  • Wohnraum verfügt über Zimmer, Küche, Vorraum, Klosett und Badegelegenheit.
  • Es ist eine Etagenheizung oder eine gleichwertige Heizmöglichkeit vorhanden.

Erfüllt der zur Verfügung gestellte Wohnraum nicht die Anforderungen an eine Normwohnung, muss der Richtwert um 30 % reduziert werden.

Die aktuellen Richtwerte pro Bundesland (gültig bis Ende 2023):

Dienstwohnung im Eigentum des/der Dienstgeber:in

Beispiel für eine Dienstwohnung im Eigentum des/der Dienstgeberin:

Jahr: 2023

Bundesland: Wien

Größe Wohnraum: 50 m²

Fremdüblicher Mietzins: EUR 620,-- (kann z. B. vom Immobilien-Preisspiegel der WKO bezogen werden)

1. Quadratmeter mit Richtwert multiplizieren:

50 m² x EUR 6,15 = EUR 307,50

2. Vom fremdüblichen Mietzins 25 % Pauschalabschlag abziehen:

EUR 620,-- x 75 % = EUR 465,--

3. Öffnungsklausel anwenden:

Durch die Öffnungsklausel soll sichergestellt werden, dass das keine wesentliche Abweichung zum marktüblichen Preis vorliegt. Der Richtwert wird einem Abschlag von 50 % und einem Aufschlag von 100 % unterzogen. Die beiden, sich ergebenden Werte sind ausschlaggebend für die Ermittlung des Sachbezugswerts. 

Ist der in Punkt 2 ermittelte fremdübliche Mietzins minus 25 % innerhalb dieser Bandbreite, wird der in Punkt 1 ermittelte Richtwert als Sachbezugswert verwendet. Wenn sich der fremdübliche Mietzins minus 25 % außerhalb der Bandbreite befindet, wird dieser als Sachbezugswert verwendet.

EUR 290,50 x 50 % = EUR 153,75

EUR 290,50 x 200 % = EUR 615,--

Ergebnis: Der fremdübliche Mietzins minus 25 % Pauschalabschlag befindet sich zwischen dem um 50 % verminderten und 100 % erhöhten Richtwert. Daher ist der Richtwert als Sachbezugswert heranzuziehen.

4. Heizkosten berücksichtigen:

Werden die Heizkosten von dem/der Dienstgeber:in getragen, ist ein ganzjähriger Heizkostenzuschlag von EUR 0,58 pro m² anzusetzen.

Vom/von der Dienstgeber:in angemietete Dienstwohnung

Beispiel für eine vom/von der Dienstgeber:in angemieteten Dienstwohnung:

Jahr: 2023

Bundesland: Kärnten 

Größe Wohnraum: 75 m²

Miete: EUR 920,--

1. Quadratmeter mit Richtwert multiplizieren:

75 m² x EUR 7,20 = EUR 540,--

2. Von der Miete 25 % Pauschalabschlag abziehen:

EUR 920,-- x 75 % = EUR 690,--

3. Vergleichsrechnung durchführen:

Der höhere Wert ist als Sachbezugswert heranzuziehen. 

Ergebnis: Es ist die Miete mit 25 % Pauschalabschlag von EUR 690,-- als Sachbezugswert heranzuziehen.

4. Heizkosten berücksichtigen:

Werden die Heizkosten von dem/der Dienstgeber:in getragen, ist ein ganzjähriger Heizkostenzuschlag von EUR 0,58 pro m² anzusetzen.

Weitere Informationen zum Sachbezug Wohnung

Es spielt keine Rolle, ob die dem/der Dienstnehmer:in zur Verfügung gestellte Wohnung möbliert oder unmöbliert ist.

Ist die dem/der Dienstnehmer:in zur Verfügung gestellte Wohnung ausschließlich im Interesse des/der Dienstgeber:in und verlegt der/die Dienstenehmerin seinen/ihren Lebensmittelpunkt nicht in die Dienstwohnung, ist kein Sachbezug anzusetzen.

Für Wohnungen bis zu einer Größe von 29 m² ist kein Sachbezug anzusetzen.

Für Wohnungen zwischen 30 m² und 40 m² ist ein zu 35 % verminderter Sachbezug anzusetzen, wenn die Dienstwohnung dem/der Dienstnehmer:in maximal 12 Monate zur Verfügung steht.

Wenn Dienstgeber:in und Dienstnehmer:in denselben Wohnraum bewohnen, ist ein Sachbezugsfixwert von EUR 196,20 anzusetzen.

Sachbezug Kfz-Abstell- oder Garagenplatz

Liegt ein Firmenparkplatz in einem Bereich, der einer kostenpflichtigen Parkraumbewirtschaftung unterliegt, ist ein Sachbezug von EUR 14,53 anzusetzen. Dies gilt auch für Dienstnehmer:innen, die den Kfz-Abstell oder Garagenplatz nur gelegentlich nutzen, diesen mit anderen Dienstnehemer:innen teilen oder denen kein konkreter Abstell- oder Garagenplatz zugeordnet ist.

Vom Sachbezug ausgenommen sind behinderte Dienstnehmer:innen, die auf ein Kfz angewiesen sind und Fahrer:innen von einspurigen Fahrzeugen.

Personalrabatte

Unter Personalrabatten (Mitarbeiter:innenrabatten) versteht man geldwerte Vorteile aus dem kostenlosen oder verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die der/die Arbeitgeber:in im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Ein Sachbezug liegt dann vor, wenn dem/der Arbeitnehmer:in auf Grund des Dienstverhältnisses Rabatte gewährt werden, die über die handelsüblichen, allen Endverbraucher:innen zugänglichen Rabatte hinausgehen.

Unter Personalrabatten versteht man eine verbilligte oder kostenlose Überlassung von Waren oder Dienstleistungen an den/die Dienstnehmer:in durch das Unternehmen. Für Personalrabatte besteht eine Freigrenze von 20 % und für alle Rabatte, die darüber hinausgehen, eine Freigrenze in der Höhe von EUR 1.000,--.

Bereits bestehende Kund:innenrabatte (z. B. Sommerschlussverkauf) haben keinen Einfluss auf den Personalrabatt. So darf z. B. eine für Kund:innen um 50 % reduzierte Sporttasche für Mitarbeiter:innen um nochmals 20 % reduziert werden, ohne das dabei die Freigrenze überschritten wird.

Essensgutscheine (Sachbezug Verpflegung)

Bei Essensgutscheinen unterscheidet man zwischen einer kleinen und einer großen Variante. 

Der kleine Essensgutschein ist bis zu einer Höhe von zwei Euro abgabenfrei und kann pro Arbeitstag einmalig ausgegeben werden. Der kleine Essensgutschein kann in Restaurants, Supermärkten etc. eingelöst werden.

Der große Essensgutschein ist bis zu einer Höhe von acht Euro abgabenfrei und kann pro Arbeitstag einmalig ausgegeben werden. Der große Essensgutschein muss für sofort konsumierbare Speisen verwendet werden.

Eine abgabenfreie Ausgabe beider Essensgutscheine am selben Arbeitstag ist nicht möglich.

Bei den Essensgutscheinen handelt es sich um einen abgabenfreien Sachbezug. Wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit gegeben sind, müssen diese nicht in der Lohnverrechnung aufscheinen.

Einen guten Überblick zu dem Thema finden Sie auch auf der Seite der Wirtschaftskammer: https://www.wko.at/service/steuern/Sachbezuege---Lohnsteuerliche-Behandlung.html

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