Sachbezug (Kfz)

Der Sachbezug (PKW) kann für viele Kfz (auch Kombi, Kleinlaster, Motorräder, Mopeds etc.) angewendet werden. Er fällt dann an, wenn ein Kfz dem/der Dienstnehmer:in auch zur Privatnutzung zur Verfügung steht. Voraussetzung ist, dass das Kfz COemittiert. Für Fahrzeuge, die elektrisch betrieben werden, fällt kein Sachbezug an.

Berechnung des Sachbezugs

Der Sachbezug für Kfz wird anhand der CO2-Emissionswerte berechnet. Ausschlaggebend für die Höhe des Sachbezugswerts sind dabei die Grenzwerte, die für jedes Kalenderjahr unterschiedlich sind:

Wird der CO2-Grenzwert überschritten, beträgt der Sachbezugswert 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten bzw. höchstens EUR 960,--.

Liegt der CO2-Austoß des Kfz unter dem Grenzwert, beträgt der Sachbezugswert 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten bzw. höchstens EUR 720,--.

Entscheidend für die Ermittlung des richtigen CO2-Grenzwerts ist das Anschaffungsjahr bzw. das Jahr der erstmaligen Zulassung des Kfz.

Teil der Anschaffungskosten ist auch die Sonderausstattung. Bei geleasten Fahrzeugen wird der Sachbezugswert anhand der Anschaffungskosten berechnet, die für die Berechnung der Leasingrate ausschlaggebend sind.

Berechnung des Sachbezugs bei Gebrauchtwagen

Bei Gebrauchtwagen ist zur Ermittlung des richtigen CO2-Grenzwerts das Jahr der Erstzulassung ausschlaggebend.

Die Anschaffungskosten ergeben sich aus dem Listenpreis der Erstzulassung (ohne Sonderausstattung) bzw. richten sich nach dem nachgewiesenen Anschaffungspreis des Erstbesitzers / der Erstbesitzerin (mit Sonderausstattung und Rabatten).

Reduzierter Sachbezugswert

Bei eingeschränkter Privatnutzung reduziert sich der Sachbezugswert um die Hälfte. Zu diesem Zweck muss vom/von der Dienstnehmer:in ein Fahrtenbuch geführt werden und es dürfen im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 km im Monat gefahren worden sein.

Kostenbeitrag

Sollte der/die Dienstnehmer:in einen einmaligen oder laufenden Kostenbeitrag leisten, ist dieser vom Sachbezug abzuziehen. 

Beteiligt sich der/die Dienstnehmer:in an den Anschaffungskosten des Kfz, ist wie folgt vorzugehen:

  1. Abzug des Kostenbeitrags von tatsächlichen Anschaffungsosten.
  2. Sachbezug berechnen.
  3. Maximalbetrag berücksichtigen.

Beteiligt sich der/die Dienstnehmer:in an den laufenden Kosten (z. B. ein vereinbarter Geldbetrag pro gefahrenem Kilometer) des Kfz, ist wie folgt vorzugehen:

  1. Sachbezug berechnen
  2. Kostenbeitrag abziehen
  3. Maximalbetrag berücksichtigen

Sonstige Informationen

Bei Nutzung mehrerer Kfz durch einen/eine Dienstnehmer:in, ist für jedes Kfz ein Sachbezug anzusetzen.

Bei gemeinsamer Nutzung eines Kfz durch mehrere Dienstnehmer:innen, ist der Sachbezug entsprechend der Nutzung aufzuteilen.

Die Zurverfügungstellung eines firmeneigenen Fahrzeugs schließt den Erhalt einer Pendlerpauschale für den/die Dienstnehmer:in aus. Von dieser Regelung ausgenommen sind Fahrräder und Elektrofahrräder.

Tipp - Elektrofahrzeug!

Für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km - für sogenannte Elektroautos - ist in den Kalenderjahren 2016 bis 2020 ein Sachbezugswert von null anzusetzen (sogenannte „Hybrid-Autos“ sind hiervon jedoch nicht erfasst). Die Befreiung ist auf fünf Jahre befristet. Zusätzlich besteht seit 1.1.2016 die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges nach den allgemeinen Regelungen für Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit einem CO2-Emissionswert von null. Dies allerdings gedeckelt mit der ertragsteuerlichen Höchstgrenze für die Anschaffungskosten in Höhe von EUR 40.000,--. Der maximal abzugsfähige Betrag ist somit EUR 6.667,--. Bei Anschaffungskosten von über EUR 80.000,-- steht kein Vorsteuerabzug mehr zu, da die Anschaffungskosten ertragsteuerlich überwiegend nicht abzugsfähig sind. Für Kfz mit einem CO2-Emissionswert von null besteht zudem eine Befreiung von der Normverbrauchsabgabe.

Lesen Sie mehr über den Vorteil von E-Autos in unserem Blogbeitrag.

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