Nachtzuschlag
Wird in der Nacht innerhalb der Normal- oder Mehrarbeitszeit gearbeitet, sehen manche lohngestaltenden Vorschriften (z. B. Kollektivverträge) einen Nachtzuschlag vor. Die Lohnart "Nachtzuschlag" ist nicht zu verwechseln mit jener für Nachtarbeit, die außerhalb der Normalarbeitszeit in Form von Mehr- bzw. Überstundenarbeit erbracht wird. Für diese ist die Lohnart "Überstunden (Sonntag/Nacht/Feiertag)" zu wählen.
Nachtzuschläge und mit dieser Arbeit zusammenhängende Überstundenzuschläge sind ab 2024 bis zu insgesamt EUR 400,-- monatlich steuerfrei.
Der Nachtzuschlag ist ein Freibetrag gemäß § 68 Abs 1 EStG., welcher EUR 400,-- beträgt. In diesen Freibetrag fallen die Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (SEG-Zulagen), die Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge. Gemäß § 68 Abs 6 EStG kann für Dienstnehmer:innen ab 2024 der Freibetrag EUR 600,-- betragen, wenn die Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum überwiegend in der Zeit zwischen 19:00 Uhr und 07:00 Uhr liegt.
Für den Fall, dass einer der auszuzahlenden Zuschläge bzw. die Kombination aus diesen den Freibetrag von EUR 400,-- übersteigen, muss der Restbetrag voll versteuert werden.