Sonn- und Feiertagszuschlag
Der Sonn- und Feiertagszuschlag beträgt in der Regel 100 % des Stundengrundlohnes und ist lohnsteuerfrei, aber beitragspflichtig. In den Kollektivverträgen kann der Sonntagszuschlag jedoch sehr unterschiedlich geregelt sein. So beträgt zum Beispiel im Kollektivvertrag für Arbeiter:innen im Gastgewerbe (Stand August 2022) der Sonn- und Feiertagszuschlag für Dienstnehmer:innen nur 50 % und ist lohnsteuerpflichtig. In diesem Fall wird der Betrag nochmals in das Feld "Betrag vollversteuert" eingetragen.
Der Sonn- und Feiertagszuschlag ist ein Freibetrag gemäß § 68 Abs. 1 EStG bis zu einer Höhe von EUR 360,--. In diesem Freibetrag sind die Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (SEG-Zulagen), die Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) sowie die damit im Zusammenhang stehenden Überstundenzuschläge enthalten. Gemäß § 68 Abs. 6 EStG kann der Freibetrag für Dienstnehmer:innen EUR 540,-- betragen, wenn die Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum überwiegend in der Zeit zwischen 19:00 Uhr und 07:00 Uhr liegt.
Mehr Informationen zum Thema Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge finden Sie auf der Seite der Wirtschaftskammer.