Sonn- und Feiertagszuschlag

Der Sonn- und Feiertagszuschlag beträgt in der Regel 100 % des Stundengrundlohnes und ist lohnsteuerfrei, aber beitragspflichtig. In den Kollektivverträgen kann der Sonntagszuschlag jedoch sehr unterschiedlich geregelt sein.

Der Sonn- und Feiertagszuschlag ist ein Freibetrag gemäß § 68 Abs. 1 EStG bis zu einer Höhe von EUR 400,-- (Stand 2025). In diesem Freibetrag sind die Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (SEG-Zulagen), die Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) sowie die damit im Zusammenhang stehenden Überstundenzuschläge enthalten. Gemäß § 68 Abs. 6 EStG kann der Freibetrag für Dienstnehmer:innen EUR 600,-- (Stand 2025) betragen, wenn die Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum überwiegend in der Zeit zwischen 19:00 Uhr und 07:00 Uhr liegt.

Mehr Informationen zum Thema Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge finden Sie auf der Seite der Wirtschaftskammer.

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