Sonntagszuschlag, Feiertagszuschlag & Feiertagsarbeitsentgelt

Der Sonn- und Feiertagszuschlag beträgt in der Regel 100 % des Stundengrundlohnes und ist lohnsteuerfrei, aber beitragspflichtig. In den Kollektivverträgen kann der Sonntagszuschlag jedoch sehr unterschiedlich geregelt sein.

Der Sonn- und Feiertagszuschlag ist ein Freibetrag gemäß § 68 Abs. 1 EStG bis zu einer Höhe von EUR 400,-- (Stand 2026). In diesem Freibetrag sind die Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (SEG-Zulagen), die Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) sowie die damit im Zusammenhang stehenden Überstundenzuschläge enthalten. Gemäß § 68 Abs. 6 EStG kann der Freibetrag für Dienstnehmer:innen EUR 600,-- (Stand 2026) betragen, wenn die Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum überwiegend in der Zeit zwischen 19:00 Uhr und 07:00 Uhr liegt.

Mehr Informationen zum Thema Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge finden Sie auf der Seite der Wirtschaftskammer.

Feiertagsarbeitsentgelt

Wird an einem Feiertag gearbeitet steht für jede geleistete Stunde eine Abgeltung in Höhe des Stundelohnes zu. Wird jedoch über die vereinbarte Wochenarbeitszeit gearbeitet, so liegen Überstunden vor, welche auch als solche in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden müssen.

Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, so ist dieser als Sonntag zu behandeln. Der anzuwendende Kollektivvertrag kann allerdings anderslautende Bestimmungen vorsehen.

Zulässig ist es ebenso die Arbeit an Feiertagen nicht durch Feiertagsarbeitsentgelt, sondern durch Zeitausgleich abzugelten.

Da der Kollektivvertrag eigene Regeln vorsehen kann, ist es immer zu empfehlen sich in diesem zu informieren.

Mehr über die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgeltes können Sie hier nachlesen.

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