Telearbeitspauschale (vormals Homeoffice Pauschale)

Als Dienstgeber:in hat man die Möglichkeit, den im Homeoffice bzw. in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit tätigen Dienstnehmer:innen eine Telearbeitspauschale auszuzahlen. Durch dieses Pauschale sollen dem/der Dienstnehmer:in bei Telearbeit entstandene Kosten abgegolten werden (z. B. Stromkosten). Für das Pauschale können maximal EUR 3,-- pro Tag und 100 Telearbeitstage im Jahr berücksichtigt werden. Die Höhe des Pauschalbetrages ist frei wählbar, aber nur bis EUR 3,-- pro Tag sozialversicherungs- und steuerfrei.

Es ist zu beachten, dass für Arbeitgeber:innen eine Aufzeichnungspflicht über die Telearbeitstage seiner/ihrer Arbeitnehmer:innen besteht. Als Telearbeitstage gelten nur tatsächliche Arbeitstage, an denen die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung bzw. in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit ausgeübt wird. Telearbeitstage müssen sowohl am Lohnkonto als auch am Jahreslohnzettel (L 16) angeführt werden. Für steuerliche Zwecke ist es allerdings ausreichend, die Anzahl der Tage pro Kalenderjahr anzugeben. Das bedeutet, dass Telearbeitstage nicht monatsgetreu aufgezeichnet werden müssen und es auch möglich ist, sämtliche Telearbeitstage sowie die abgabenfreie Pauschale beispielweise in der Dezemberabrechnung zu hinterlegen bzw. mit der letzten Abrechnung des Jahres auszubezahlen.

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