NeuFöG Allgemein

Wann liegt eine Neugründung nach dem NeuFöG vor?

Eine Neugründung liegt vor, wenn durch die Neueröffnung eines gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder der selbständigen Erwerbstätigkeit dienenden Betriebes eine bisher nicht vorhandene betriebliche Struktur geschaffen wird. Der / Die neue Betriebsinhaber:in darf sich dabei innerhalb der letzten 5 Jahre (15 Jahre bis 31.12.2015) nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt haben. Weiters darf keine bloße Änderung der Rechtsform hinsichtlich eines bereits bestehenden Betriebes vorliegen; ebenso darf kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers / der Betriebsinhaberin hinsichtlich eines bereits bestehenden Betriebes durch entgeltliche oder unentgeltliche Betriebsübertragung vorliegen.

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unserem Blogbeitrag.

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