NeuFöG in der Lohnabrechnung

Neugründer:innen die nach dem NeuFöG gegründet haben, müssen für die beschäftigten Personen keine Dienstgeber:innenanteile zum Wohnbauförderungsbeitrag und keine Beiträge zur Unfallversicherung entrichten. Weiters entfallen der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds sowie die Zuschläge zum DB.

Die Neugründungsförderung bei Lohnbot

Sie haben Ihr Unternehmen erfolgreich nach dem NeuFöG gegründet und auch die Österreichische Gesundheitskasse über Ihren Neugründerstatus informiert? Dann ist es an der Zeit, Ihre Ersparnis an Lohnnebenkosten über Lohnbot geltend zu machen.

Dazu hinterlegen Sie zunächst unter Features das Gründungsdatum Ihres Unternehmens. Anschließend haben Sie die Möglichkeit, im Dienstverhältnis Ihrer Mitarbeiter:innen anzugeben, dass diese durch das NeuFöG gefördert sind. Im Dashboard erhalten Sie sofort darüber Auskunft, ob Ihre Eingaben auch wie gewünscht verarbeitet wurden.


Wie funktioniert diese Förderung?

Leider ist diese etwas kompliziert in der Anwendung:

  • Die Begünstigung kann im Kalendermonat der Neugründung sowie in den folgenden 35 Kalendermonaten für beschäftigte Dienstnehmer:innen in Anspruch genommen werden.
  • Die Begünstigung besteht für den Kalendermonat, in dem erstmals ein Dienstnehmer:in beschäftigt wird und die folgenden elf Kalendermonate.
  • Ab dem zwölften Kalendermonat, der dem Kalendermonat der Neugründung folgt, ist die Begünstigung nur noch für die ersten drei beschäftigten Dienstnehmer:innen anzuwenden.

Dies bedeutet, dass für die ersten drei Dienstnehmer:innen eine Förderung im Ausmaß von maximal zwölf Monaten möglich ist (gemessen ab der Einstellung des ersten Dienstnehmers / der ersten Dienstnehmerin). Für alle weiteren Dienstnehmer:innen ist die Begünstigung hingegen mit dem Ablauf von elf Kalendermonaten nach dem Monat der Neugründung beschränkt. 

Als Zeitpunkt der Neugründung gilt jener Kalendermonat, in dem der/die Betriebsinhaber:in erstmals werbend nach außen in Erscheinung tritt (die für das Unternehmen typischen Leistungen am freien Wirtschaftsmarkt anbietet).

Hilfreiche Informationen finden Sie in unserem Blog, bzw. hilft Ihnen die Wirtschaftskammer gerne weiter.   

Anmeldung von Arbeitnehmern:innen

Bereits im Zuge der Anforderung einer Beitragskontonummer ist auf das Vorliegen einer Neugründung hinzuweisen. Das Formular NeuFö2 ist spätestens bei der Erstanmeldung eines Arbeitnehmers / einer Arbeitnehmerin vorzulegen.

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