NeuFöG in der Lohnabrechnung

Grundsätzlich gilt: Neugründer:innen müssen für die beschäftigten Personen keine Dienstgeber:innenanteile zum Wohnbauförderungsbeitrag und keine Beiträge zur Unfallversicherung entrichten.

Wie funktioniert diese Förderung?

Leider ist diese etwas kompliziert in der Anwendung:

  • Die Begünstigung kann im Kalendermonat der Neugründung sowie in den folgenden 35 Kalendermonaten für beschäftigte Dienstnehmer:innen in Anspruch genommen werden.
  • Die Begünstigung besteht für den Kalendermonat, in dem erstmals ein Dienstnehmer:in beschäftigt wird und die folgenden elf Kalendermonate.
  • Ab dem zwölften Kalendermonat, der dem Kalendermonat der Neugründung folgt, ist die Begünstigung nur noch für die ersten drei beschäftigten Dienstnehmer:innen anzuwenden.

Dies bedeutet, dass für die ersten drei Dienstnehmer:innen eine Förderung im Ausmaß von maximal zwölf Monaten möglich ist (gemessen ab der Einstellung des ersten Dienstnehmers / der ersten Dienstnehmerin). Für alle weiteren Dienstnehmer:innen ist die Begünstigung hingegen mit dem Ablauf von elf Kalendermonaten nach dem Monat der Neugründung beschränkt. 

Als Zeitpunkt der Neugründung gilt jener Kalendermonat, in dem der/die Betriebsinhaber:in erstmals werbend nach außen in Erscheinung tritt (die für das Unternehmen typischen Leistungen am freien Wirtschaftsmarkt anbietet).

Hilfreiche Informationen finden Sie hier, bzw. hilft Ihnen die Wirtschaftskammer gerne weiter.   

Anmeldung von Arbeitnehmern:innen

Bereits im Zuge der Anforderung einer Beitragskontonummer ist auf das Vorliegen einer Neugründung hinzuweisen. Das Formular NeuFö2 ist spätestens bei der Erstanmeldung eines Arbeitnehmers / einer Arbeitnehmerin vorzulegen.

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