Kommunalsteuernummer
Die Kommunalsteuer ist eine Selbstbemessungsabgabe, die selbst berechnet und bis zum 15. des Folgemonats für das Vormonat an die Gemeinde der Betriebsstätte zu bezahlen ist.
Eröffnung eines Abgabenkontos
Unternehmerinnen und Unternehmer wählen den Standort ihres Unternehmens meistnach infrastrukturellen oder personellen Gesichtspunkten. Um diese Vorteile für die Unternehmen zu erhalten, muss die Kommunalsteuer entrichtet werden.
Bei der Kommunalsteuer handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe.
Das Unternehmen unterliegt der Kommunalsteuer in jener Gemeinde, in der sich eine Betriebsstätte des Unternehmens befindet.
Bei Betriebsstätten in mehreren Gemeinden gilt die Freigrenze nicht pro Betriebsstätte, sondern für das gesamte Unternehmen.
- Das Gemeindeamt, in dessen Bereich sich die Betriebsstätte befindet.
- Kontaktieren Sie für eine Kommunalsteuernummer daher bitte direkt Ihr Gemeindeamt.
- In Statutarstädten das Magistrat, in dessen Bereich sich die Betriebsstätte befindet.
- In Wien:
- Für die Entrichtung der Steuer: die Stadtkasse, in deren Bereich sich die Betriebsstätte befindet.
- Für Bescheiderstellung, Rechtsauskünfte: die Bemessungsstelle (Magistratsabteilung 6).
- Eine Kommunalsteuernummer können Sie hier beantragen.
Weitere Informationen zum Thema Kommunalsteuer finden Sie auf den folgender Website:
Abgabenkonto eröffnen "Ja" oder "Nein?"
Ein Abgabenkonto für die Kommunalsteuer ist nur erforderlich, wenn eine Abgabenpflicht besteht und Kommunalsteuer in Ihrer Lohverrechnung anfällt.
Dies ist in der Regel der Fall, sobald Dienstnehmerinnen beschäftigt oder Geschäftsführerinnenbezüge abzurechnen sind und die Monatslohnsumme den Freibetrag von EUR 1.095 übersteigt.
Sollten Sie kein Abgabenkonto eröffnet haben, hinterlegen Sie in den Lohndaten im Feld Kommunalsteuernummer bitte das Kürzel "NA". Dadurch wird sichergestellt, dass Lohnbot im März des Folgejahres keine Nullerklärung an das Finanzamt übermittelt.
Die Monatslohnsumme
Dasselbe Unternehmen beschäftigt im Monat Juni weiterhin zwei Dienstnehmer mit einem monatlichen Bruttogehalt von EUR 400,-. Im Juni erhalten die Dienstnehmer zusätzlich einen Urlaubszuschuss in Höhe von jeweils EUR 400,-. Die Sonderzahlungen (wie Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) unterliegen der Kommunalsteuerpflicht.
Die gesamte Lohnsumme im Juni beträgt somit EUR 800,- (Gehalt) + EUR 800,- (Urlaubszuschuss) = EUR 1.600,-. Da dieser Gesamtbetrag den Freibetrag von EUR 1.095,- übersteigt, entsteht für den Monat Juni eine Kommunalsteuerpflicht