Trinkgeldpauschale

Für bestimmte Versichertengruppen werden die Trinkgelder pauschal bei der Beitragsberechnung berücksichtigt. Dadurch erübrigt sich für den/die Dienstgeber:in die aufwändige Führung von Trinkgeldaufzeichnungen.

Die Höhe der Pauschalbeträge berücksichtigt unter anderem die in den jeweiligen Erwerbszweigen erfahrungsgemäß durchschnittlich zufließenden Trinkgelder, den Betriebsstandort und die Art der Tätigkeit. Weiters regeln die Festsetzungen die Berechnung bei Teilzeitarbeit und bei Abwesenheiten (z. B. Urlaub, Krankheit).

Durch die regionalen Unterschiede hat eine Festsetzung jede:r Krankenversicherungsträger:in für seinen/ihren Bereich selbst durchzuführen. Vor der Festsetzung sind die jeweiligen Interessenvertretungen der Dienstnehmer:innen und Dienstgeber:innen anzuhören. Eine Pauschalierungsfestsetzungen existiert aktuell für:

  • Kosmetikerinnen und Kosmetiker, Fußpflegerinnen und Fußpfleger sowie Masseurinnen und Masseure (in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien),
  • Friseurinnen und Friseure (in allen Bundesländern),
  • das Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe (in allen Bundesländern),
  • das Lohnfuhrwerkgewerbe (Lenken von Taxis, Mietwägen, Auto- und Omnibussen in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Wien) sowie
  • Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in Heilbadeanstalten, Kuranstalten, Heilquellenbetrieben und Bädern (im Bundesland Wien). 

Die amtlichen Verlautbarungen mit den aktuellen Festsetzungen pro Bundesland finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes.


Trinkgeldpauschale und geringfügige Beschäftigung

Da das Trinkgeldpauschale die SV-Bemessungsgrundlage erhöht, kann durch die Kombination eines innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Gehalts/Lohns und einer Trinkgeldpauschale die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werden. Dies führt zu einer Vollversicherung.

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