Trinkgeld

Trinkgeld bezeichnet eine optionale Zusatzzahlung von Kunden an Mitarbeiter in Dienstleistungsbetrieben, wie etwa Hotel- oder Restaurantpersonal, Masseure, Friseure oder Kosmetiker, um eine besondere Serviceleistung zu honorieren.

Trinkgelder sind in vielen Branchen wie z. B. dem Gastgewerbe üblich, können aber auch in anderen Berufsfeldern gezahlt werden.

Arbeitsrechtliche Einordnung

Trinkgelder sind arbeitsrechtlich nicht als Entlohnung anzusehen (außer sie sind Teil einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer) und fließen daher nicht in die Berechnung arbeitsrechtlicher Ansprüche wie Urlaubs- und Krankenentgelt ein.


Ab 1. Jänner 2026 müssen Arbeitnehmer jedoch zwingend am Beginn des Arbeitsverhältnisses über den Aufteilungsschlüssel von betrieblichen Trinkgeld-Verteilsystemen informiert werden. Zudem besteht ein Auskunftsanspruch der Mitarbeiter über bargeldlos eingenommene Trinkgelder, falls diese nicht ohnehin zeitnah (z. B. am nächsten Arbeitstag) verteilt werden.


Behandlung von Trinkgeld in der Sozialversicherung und Betrieblichen Vorsorge

In der Sozialversicherung und der Betrieblichen Vorsorge (BV) gelten Trinkgelder als beitragspflichtiges Entgelt von dritter Seite.

Da die Möglichkeit zur Feststellung des erhaltenen Trinkgelds nicht immer gegeben ist, stehen für Branchen, in denen grundsätzlich Trinkgeld zu erwarten ist, Pauschalierungen zur Verfügung.


Mit 1. Jänner 2026 ändert sich die Systematik der Trinkgeldpauschalierung grundlegend:
  • Bundesweit einheitliche Werte: Es wird die gesetzliche Grundlage für bundesweit einheitliche Pauschalbeträge geschaffen, die für einzelne Erwerbszweige (wie etwa das Hotel- und Gastgewerbe) festgesetzt werden.
  • Pauschalbeträge als Maximalbeträge: Die festgesetzten Pauschalbeträge sind ab 2026 gesetzlich als Maximalbeträge definiert
  • Tatsächliches Trinkgeld: Sind die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder geringer als der festgesetzte Pauschalbetrag, dürfen diese geringeren tatsächlichen Werte für die Bildung der Bemessungsgrundlage herangezogen werden

Weitere Informtionen zur den neuen Trinkgeldpauschalen hat die ÖGK ausführlich zusammengefasst.


Sind Trinkgelder genau zuordenbar und eine Trinkgeldpauschale nicht anwendbar, gelten sie sozialversicherungsrechtlich ausnahmslos als beitragspflichtiges Entgelt von dritter Seite.


Behandlung von Trinkgeld in der Lohnsteuer

Folgende Voraussetzungen müssen zur Gänze vorliegen, damit für Trinkgeld eine Steuerfreiheit gegeben ist:

  • Das Trinkgeld muss ortsüblich sein.
  • Es muss dem/der Dienstnehmer:in anlässlich einer Arbeitsleistung von dritter Seite zugewendet worden sein.
  • Das Trinkgeld muss freiwillig und ohne Rechtsanspruch zusätzlich zu jenem Betrag, der für die Arbeitsleistung zu zahlen ist, gewährt worden sein.
  • Dem/Der Dienstnehmer:in ist die direkte Annahme des Trinkgeldes nicht aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen untersagt.
  • Das Trinkgeld steht zwar im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis, es darf sich aber um keine garantierten Trinkgelder handeln.

Ortsüblichkeit liegt vor, wenn es sich um ein in der Höhe angemessenes Trinkgeld handelt und dieses als branchenüblich angesehen werden kann. Wann Branchenüblichkeit vorliegt wird in Lohnsteuerrichtlinien Randzahl 92b definiert.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit sind Trinkgelder von er Lohnsteuer, vom Dienstgeberbeitrag (DB), vom Zuschlag zum DB (DZ) sowie von der Kommunalsteuer befreit.


Servicepauschalen

Werden Trinkgelder oder Servicepauschalen als fester Bestandteil auf der Rechnung veranschlagt und dem Kunden zwingend vorgeschrieben, entfällt die abgabenrechtliche Begünstigung. Die Steuerfreiheit für Trinkgelder setzt nämlich zwingend voraus, dass eine Zuwendung absolut freiwillig, ohne jeglichen Rechtsanspruch und zusätzlich zu jenem Betrag geleistet wird, der für die eigentliche Arbeitsleistung ohnehin zu zahlen ist. Ein obligatorischer Rechnungsaufschlag, der bezahlt werden muss, stellt somit regulären und in vollem Umfang lohnsteuer-, lohnnebenkosten- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar.


Stand: Jänner 2026

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