Trinkgeld

Trinkgeld bezeichnet eine optionale Zusatzzahlung von Kund:innen an Mitarbeiter:innen in Dienstleistungsbetrieben, wie etwa Hotel- oder Restaurantpersonal, Masseur:innen, Friseur:innen oder Kosmetiker:innen, um eine besondere Serviceleistung zu honorieren. Trinkgelder sind in vielen Branchen wie z. B. dem Gastgewerbe üblich, können aber auch in anderen Berufsfeldern gezahlt werden.

Trinkgelder sind arbeitsrechtlich nicht als Entlohnung anzusehen (außer sie sind Teil einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber:in und Dienstnehmer:in) und fließen daher nicht in die Berechnung arbeitsrechtlicher Ansprüche wie Urlaubs- und Krankenentgelt ein.


Behandlung von Trinkgeld in der Sozialversicherung

In der Sozialversicherung gelten Trinkgelder als Entgelt und unterliegen der Beitragspflicht. Die erhaltenen Trinkgelder für den jeweiligen Beitragszeitraum sind der Sozialversicherung aus diesem Grund bekannt zu geben. Da die Möglichkeit zur Feststellung des erhaltenen Trinkgelds nicht immer gegeben ist, steht für Branchen in denen grundsätzlich Trinkgeld zu erwarten ist ein Trinkgeldpauschale zur Verfügung.

Derzeit existieren Trinkgeldpauschalierungen für folgende Berufsgruppen:

  • Kosmetiker, Fußpfleger und Masseure (in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien),
  • Friseure (in allen Bundesländern),
  • Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe (in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien),
  • Lohnfuhrwerkgewerbe (Lenken von Taxis, Mietwägen, Auto- und Omnibussen in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Wien),
  • Arbeitnehmer in Heilbadeanstalten, Kuranstalten, Heilquellenbetrieben und Bädern (im Bundesland Wien).

Eine Auflistung sämtlicher verfügbarer Trinkgeldpauschalen pro Branche und Bundesland finden Sie HIER.

Achtung: Regelungen zum Trinkgeldpauschale können sehr unterschiedlich ausfallen. Sie unterscheiden sich in der Höhe der Pauschalbeträge, der Einbeziehung und Nichteinbeziehung von Abwesenheitszeiten und der Berücksichtigung des tatsächlich zugeflossenen Trinkgeldbetrags. Zu der Frage, ob das tatsächlich erhaltene Trinkgeld oder die Trinkgeldpauschale für die Bildung der Berechnungsgrundlage der Sozialversicherungsbeiträge heranzuziehen ist, sieht die "Festsetzung eines Trinkgeldpauschales für das Hotel- und Gastgewerbe" der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse z. B. folgende Regelung vor:


§ 4. Ergeben sich erhebliche Abweichungen von den unter § 2 Abs. 1, 2 und 3 angeführten Pauschbeträgen, gelten nicht diese Beträge als Beitragsgrundlage für die Bemessung der Beiträge, sondern die Höhe der tatsächlich zugeflossenen Trinkgelder. Eine solche erhebliche Abweichung liegt vor, wenn die tatsächlichen Trinkgeldeinnahmen im jeweiligen Beitragszeitraum um 50 % über oder unter den Pauschbeträgen liegen. Diese tatsächlichen Trinkgeldeinnahmen sind durch glaubwürdige Aufzeichnungen nachzuweisen.


Ohne eine solche Ausnahme (wie z. B. in der "Festsetzung eines Trinkgeldpauschales für das Hotel- und Gastgewerbe" der Wiener Gebietskrankenkasse) ist stets das Trinkgeldpauschale für die Bildung der Bemessungsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge und der Betrieblichen Vorsorge heranzuziehen.


Behandlung von Trinkgeld in der Lohnsteuer

Folgende Voraussetzungen müssen zur Gänze vorliegen, damit für Trinkgeld eine Steuerfreiheit gegeben ist:

  • Das Trinkgeld muss ortsüblich sein.
  • Es muss dem/der Dienstnehmer:in anlässlich einer Arbeitsleistung von dritter Seite zugewendet worden sein.
  • Das Trinkgeld muss freiwillig und ohne Rechtsanspruch zusätzlich zu jenem Betrag, der für die Arbeitsleistung zu zahlen ist, gewährt worden sein.
  • Dem/Der Dienstnehmer:in ist die direkte Annahme des Trinkgeldes nicht aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen untersagt.
  • Das Trinkgeld steht zwar im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis, es darf sich aber um keine garantierten Trinkgelder handeln.

Ortsüblichkeit liegt vor, wenn es sich um ein in der Höhe angemessenes Trinkgeld handelt und dieses als branchenüblich angesehen werden kann. Wann Branchenüblichkeit vorliegt wird in Lohnsteuerrichtlinien Randzahl e92 definiert.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit sind Trinkgelder von er Lohnsteuer, vom Dienstgeberbeitrag (DB), vom Zuschlag zum DB (DZ) sowie von der Kommunalsteuer befreit.


Stand: Jänner 2024

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