Abmeldegrund (Abm)

Der folgende Text bezieht sich auf das Abmeldeformular.

Kündigung durch den Dienstgeber

Abmeldegrund 01

Diese Form der Beendigung tritt ein, wenn der/die Arbeitgeber:in das Arbeitsverhältnis durch eine einseitige Willenserklärung auflöst.

In Bezug auf Kündigungsfristen und -termine sind grundsätzlich die Vorschriften des Angestelltengesetzes (AngG) für Angestellte und die Bestimmungen des jeweiligen Kollektivvertrages für Arbeiter:innen zu berücksichtigen. Wenn kein Kollektivvertrag vorhanden ist, gelten die Regeln der Gewerbeordnung von 1994 (GewO 1994) bzw. des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).

Kündigung durch den Dienstnehmer

Abmeldegrund 02

Das Dienstverhältnis wird durch eine einseitige Willenserklärung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers beendet.

Die geltenden Kündigungsfristen und -termine sind grundsätzlich im Angestelltengesetz (AngG) oder, für Arbeiterinnen und Arbeiter, in der Gewerbeordnung von 1994 und im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) festgelegt.

Einvernehmliche Lösung

Abmeldegrund 03

Der Auslöser für eine einvernehmliche Beendigung liegt darin, dass das Dienstverhältnis aufgrund des klaren und eindeutigen Willens sowohl der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers als auch der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers beendet wird. Es gibt keine festgelegten Fristen oder Termine, an die man gebunden ist.

Zeitablauf

Abmeldegrund 04

Ein befristetes Dienstverhältnis endet von selbst mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde.

Berechtigter vorzeitiger Austritt

Abmeldegrund 05

Ein berechtigter vorzeitiger Austritt tritt ein, wenn der/die Arbeitnehmer:in das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet, sofern ein entsprechender Austrittsgrund gemäß dem Angestelltengesetz (AngG) für Angestellte oder der Gewerbeordnung von 1994 für Arbeiterinnen und Arbeiter vorliegt.

Fristlose Entlassung

Abmeldegrund 06

Ein:e Dienstgeber:in kann aus einem wichtigen Grund eine fristlose (vorzeitige) Entlassung aussprechen, wenn es ihr oder ihm aus bestimmten im Angestelltengesetz (AngG) für Angestellte oder in der Gewerbeordnung von 1994 (GewO 1994) für Arbeiter:innen aufgeführten Gründen nicht mehr zumutbar ist, den/die Dienstnehmer:in weiter zu beschäftigen. Diese Gründe sind in den entsprechenden Gesetzen aufgeführt und müssen den dortigen Bestimmungen entsprechen.

Antritt Karenz nach Mutterschutz / Väterkarenz (Karenz nach MSchG 1979/VKG)

Abmeldegrund 07

Dieser Abmeldegrund ist bei einer Karenzierung gemäß dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG 1979) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG) anzuwenden. Arbeitsrechtlich bleibt das Dienstverhältnis in solchen Fällen weiterhin bestehen.

Unbezahlter Urlaub (mehr als 1 Monat)

Abmeldegrund 11

Während eines vereinbarten unbezahlten Urlaubs, der länger als einen Monat dauert, bleibt das Dienstverhältnis arbeitsrechtlich bestehen, wobei die betriebliche Vorsorge nicht weiter zu entrichten ist. Die Pflichtversicherung endet vor Beginn dieses Urlaubs, weshalb eine Abmeldung von der Pflichtversicherung erforderlich ist.

Ummeldung

Abmeldegrund 12

Eine Ummeldung ist erforderlich, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei einem bestehenden oder übernommenen Beschäftigungsverhältnis unter einer anderen Beitragskontonummer abgerechnet werden muss. Ein Beispiel hierfür wäre, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht mehr in der wiener, sondern in der steirischen Filiale des Unternehmens tätig ist.

Tod des/der Dienstnehmer:in

Abmeldegrund 13

Beim Tod eines Dienstnehmers/einer Dienstnehmerin endet das Dienstverhältnis automatisch mit dem Todestag. Die Erben haben Anspruch auf den Teil des laufenden Gehalts sowie auf anteilige Sonderzahlungen, die dem Verstorbenen bis zum Todestag zustanden. Zudem können kollektivvertragliche Regelungen zur Auszahlung von Sterbebezügen, wie beispielsweise die Fortzahlung der Bezüge bis zum Ende des Sterbemonats, bestehen. Laut Urlaubsgesetz steht den Erben auch eine mögliche Urlaubsersatzleistung zu, die jedoch keine Verlängerung der Pflichtversicherung nach sich zieht. Im Todesfall einer beschäftigten Person wird die Abfertigung an den Ehepartner, eingetragenen Partner oder die Kinder (inklusive Wahl-, Pflege- und Stiefkinder), für die Familienbeihilfe bezogen wird, zu gleichen Teilen ausgezahlt.

Bei Auszahlung des laufenden Gehalts einer verstorbenen Person und von Sterbebezügen kontaktieren Sie bitte unseren Support.


Änderung der SV Pflicht

Abmeldegrund 14

Dieser Abmeldegrund tritt in der Regel dann in Kraft, wenn eine mittätige Gesellschafterin oder ein mittätiger Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die zuvor nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) versichert war, aufgrund einer Erhöhung der Beteiligung nun dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) unterliegt.

Truppenübung

Abmeldegrund 15

Der/die Dienstnehmerin wird von der Sozialversicherung abgemeldet, arbeitsrechtlich bleibt das Dienstverhältnis allerdings aufrecht.

Pensionierung

Abmeldegrund 16

Das Dienstverhältnis wird aufgrund des Pensionsantritts der beschäftigten Person beendet.

Unberechtigter vorzeitiger Austritt

Abmeldegrund 22

Die österreichische Rechtsordnung enthält keine spezifische Aufzählung von Fällen, in denen ein unberechtigter vorzeitiger Austritt einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers vorliegt. Umgekehrt sind im Angestelltengesetz (AngG) oder in der Gewerbeordnung von 1994 (GewO 1994) jedoch (beispielhaft) jene Gründe aufgeführt, die eine beschäftigte Person berechtigen, vorzeitig auszutreten.

Bildungskarenz

Abmeldegrund 23

Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) endet zwar die Pflichtversicherung, jedoch bleibt das Dienstverhältnis arbeitsrechtlich weiterhin bestehen.

SV-Ende - Beschäftigung aufrecht

Abmeldegrund 29

Dieser Abmeldegrund wird ausschließlich angegeben, wenn das Dienstverhältnis arbeitsrechtlich weiterhin aufrecht bleibt, die Pflichtversicherung in der Sozialversicherung jedoch aufgrund des Wegfalls des Entgeltanspruchs endet (und kein anderer Abmeldegrund zutrifft). Dieser Abmeldegrund findet vor allem bei freien Dienstverhältnissen Anwendung, wenn in einem Monat kein Entgelt verdient wird.

Lösung in der Probezeit durch Dienstgeber:in

Abmeldegrund 30

Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis grundsätzlich von beiden Seiten jederzeit gelöst werden. Die Regelungen zur Probezeit finden sich unter anderem im ABGB, im AngG, im Berufsausbildungsgesetz (BAG) sowie in den Kollektivverträgen.

Lösung in der Probezeit durch Dienstnehmer:in

Abmeldegrund 34

Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis grundsätzlich von beiden Seiten jederzeit gelöst werden. Die Regelungen zur Probezeit finden sich unter anderem im ABGB, im AngG, im Berufsausbildungsgesetz (BAG) sowie in den Kollektivverträgen.

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