Telearbeit
Seit 01.01.2025 gilt für Telearbeit als Ort an dem die Arbeitsleistung erbracht wird neben der Wohnung des Dienstnehmers auch Wohnungen naher Angehöriger, Internet-Cafés, Ferienorte und Co-Working-Spaces.
Der Unfallversicherungsschutz für Wegunfälle besteht an Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinne. Hierzu zählen Wohnungen und Räumlichkeiten von nahen Angehörigen bzw. Co-Working-Spaces, welche sich in der Nähe der Wohnung des Dienstnehmers oder der Arbeitsstätte befinden und der Weg in etwa der Entfernung Wohnort - Arbeitsstätte entspricht.
Der Unfallversicherungsschutz wird bei Wegunfällen welche an Örtlichkeiten im weiteren Sinne (zum Beispiel Kaffeehäuser, Parks, Hotels) individuell von der Rechtsprechung begutachtet um Einzelfälle exakt zu beurteilen.