Erhöhung BV Zivildienst Präsenzdienst

Die Bemessungsgrundlage der betrieblichen Vorsorge kann sich in gewissen Fällen erhöhen.

Präsenz- oder Zivildienst

Leistet ein/e Dienstnehmer:in während eines aufrechten Dienstverhältnisses seinen/ihren Präsenz - oder Zivildienst ab, ist der/die Dienstgeber:in verpflichtet, weiterhin einen BV-Beitrag zu leisten. Dieser ist in der Höhe von 1,53 % einer fiktiven Bemessungsgrundlage in die betriebliche Vorsorge einzuzahlen. Als fiktive Bemessungsgrundlage dient der Betrag des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz in der Fassung vor dem BGBI. I Nr. 53/2016. Sie beträgt täglich EUR 14,53 und ist mit der Anzahl der Sozialversicherungstage (im vollen Monat immer 30) zu multiplizieren. Für den Fall, dass der/die Dienstnehmer:in weiterhin ein beitragspflichtiges Entgelt erhält, ist davon ebenfalls ein BV-Betrag zu entrichten.

Neben Präsenz- und Zivildienern gilt diese Regelung auch für Dienstnehmer:innen im:

  • Zivildienst,
  • Wehrdienst als Zeitsoldat:in und 
  • Ausbildungsdienst.
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