Fahrtkostenersatz
Mit dem Fahrtkostenersatz kann ein/eine Dienstgeber:in für den/die Dienstnehmer:in entstandene Fahrtkosten aller Art abgelten.
Dienstreisen gehören nicht zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit und sind daher auch nicht steuerbar. Eine Dienstreise liegt vor, wenn der/die Dienstnehmer:in den Dienstort im Auftrag des Arbeitgebers / der Arbeitgeberin vorübergehend verlässt. Der Fahrtkostenersatz ersetzt hier die Kosten für Bahn-, Flug-, Taxikosten usw.
Die Kosten, die dem/der Dienstnehmer:in durch die Benützung eines Kraftfahrzeuges entstehen, werden durch das Kilometergeld ("KM-Geld") abgegolten. Wird von Dienstgeber:innenseite ein begünstigtes "Öffi"-Ticket ("Jobticket") zur Verfügung gestellt, durch welches dem/der Dienstnehmer:in auf der gesamten Strecke bzw. einer Teilstrecke keine Kosten entstehen, ist für die vom Ticket gedeckte Strecke auch kein Fahrtkostenersatz zu veranschlagen.
Eine pauschale Abgeltung von Fahrtkosten ist in der Lohnsteuer und den Lohnnebenkosten pflichtig zu handhaben.
Fahrtkostenersätze für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind steuerlich bereits durch den Verkehrsabsetzbetrag und gegebenenfalls durch das Pendlerpauschale abgegolten. Derartige Vergütungen des Arbeitgebers für solche Fahrten sind daher lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Sie sind auch im Rahmen der sonstigen Lohnnebenleistungen steuerpflichtig. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG nur Fahrkostenersätze sind Fahrten zu einer Baustelle oder zu einem Einsatzort für Montage- oder Servicearbeiten befreit, die unmittelbar von der Wohnung aus angetreten werden.
Weiterführende Informationen zu Fahrtkostenersatz und Kilometergeld finden Sie auf der Website der Wirtschaftskammer.