Gefahrenzulagen

In einigen Kollektivverträgen, vor allem im Gesundheitsbereich, gibt es drei verschiedene Arten von Gefahrenzulagen: die Infektionszulage, die Patient:innenkontaktzulage und die Strahlenschutzzulage.


Prinzipiell können diese Gefahrenzulagen für jede Art von Kollektivvertrag hinterlegt werden, bei manchen KVs (z.B. Angestellte bei Ärzt:innen in Wien) sind diese Zulagen mit entsprechenden Werten hinterlegt.


Grundsätzlich sind Gefahrenzulagen nach §68 (1) nicht lohnsteuerpflichtig. Soll jedoch ein Monat im Jahr lohnsteuerpflichtig abgerechnet werden, so kann dies in den Feldern “Ein Monat Lohnsteuer pflichtig?” und “Monat Lohnsteuer pflichtig” eingetragen werden.


Wenn im angewendeten Kollektivvertrag Werte für die Gefahrenzulage hinterlegt sind, wird dieser Wert automatisch als Berechnungsbasis eingetragen. Die Besonderheit dabei ist, dass der Wert in Abhängigkeit von der Anzahl der Wochenstunden berechnet wird, wie es der jeweilige Kollektivvertrag vorsieht. Das bedeutet, dass im Normalfall nur festgelegt werden muss, welche Zulage dem/der Mitarbeiter:in zusteht. Den Rest erledigt Lohnbot, sobald die Daten gespeichert sind.


Die Gefahrenzulage ist ein Freibetrag gemäß § 68 Abs. 1 EStG bis zu einer Höhe von EUR 360,--. In diesem Freibetrag sind die Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (SEG-Zulagen), die Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) sowie die damit im Zusammenhang stehenden Überstundenzuschläge enthalten. Gemäß § 68 Abs. 6 EStG kann der Freibetrag für Dienstnehmer:innen EUR 540,-- betragen, wenn die Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum überwiegend in der Zeit zwischen 19:00 Uhr und 07:00 Uhr liegt.

Von 01.01.2024 bis 31.12.2025 gilt:

§ 68 (1) EStG: Monatlich können maximal EUR 400,- (EUR 600,- wenn die Normalarbeitszeit überwiegend in der Nacht liegt) Lohnsteuerfrei berücksichtigt werden.

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