Kürzer als 1 Monat beschäftigt

Dieses Feld ist nur auszufüllen, wenn das Dienstverhältnis im Voraus auf weniger als einen Monat befristet ist.

Das Dienstverhältnis kann an jedem Tag eines Monats beginnen, muss aber kürzer als ein Monat sein. Wird das Dienstverhältnis z. B. am 15. März gemeldet, kann es höchstens bis zum 13. April dauern.

Achtung: Wird das Dienstverhältnis während der Probezeit aufgelöst, gilt es nicht als "Dienstverhältnis von weniger als einem Monat vereinbart“.

Diese Angabe ist notwendig, da der erste und der letzte Tag einer kürzer als einen Monat vereinbarten Beschäftigung auf der mBGM anzugeben sind.

Geringfügigkeit bei Dienstverhältnissen kürzer als ein Monat

Das vereinbarte Entgelt für den vereinbarten Zeitraum ist für die Beurteilung der Geringfügigkeit relevant, wenn ein kürzer als ein Monat vereinbartes Dienstverhältnis innerhalb des gleichen Kalendermonates beginnt und endet.

Beispiel: Bei einem befristeten Dienstverhältnis vom 08.11. bis 21.11 beträgt das Entgelt für den vereinbarten Zeitraum 600,00 Euro und liegt somit über der Geringfügigkeitsgrenze.

Endet das Dienstverhältnis vorzeitig und wird nur ein Teil des vereinbarten Entgelts ausbezahlt, so ist dennoch das vereinbarte Entgelt für den vereinbarten Zeitraum heranzuziehen. In diesem Fall der volle Betrag von 600,00 Euro.

Beginnt ein kürzer als ein Monat vereinbartes Dienstverhältnis in einem Monat und endet es im darauffolgenden Monat, so ist das jeweils auf einen Kalendermonat entfallende Entgelt gesondert zu betrachten.

Beispiel: Bei einem befristeten Dienstverhältnis vom 29.07. bis 13.08. beträgt das Entgelt für den gesamten Zeitraum 800,00 Euro. Das tatsächliche Entgelt für Jänner beträgt 50,00 Euro und liegt somit unter der Geringfügigkeitsgrenze. Das tatsächliche Entgelt für Februar beträgt 750,00 Euro und liegt somit über der Geringfügigkeitsgrenze.

Allgemeiner Grundsatz: Sofern sich die Höhe des Entgeltanspruches nicht ändert, bleibt ein geringfügiges Dienstverhältnis immer geringfügig und ein vollversichertes Dienstverhältnis immer vollversichert. Dies gilt auch dann, wenn das Dienstverhältnis untermonatig beginnt, endet oder früher als vereinbart endet. Eine allfällige Urlaubsersatzleistung ändert an diesem Grundsatz nichts.

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