Sonderzahlungen

Das Urlaubsgeld (auch Urlaubszuschuss, Urlaubsbeihilfe oder 13. Gehalt genannt) und das Weihnachtsgeld (Weihnachtsremuneration oder 14. Gehalt) sind Sonderzahlungen.

Der Anspruch, die Höhe und die Fälligkeit von Sonderzahlungen sind im jeweiligen Kollektivvertrag oder Einzelarbeitsvertrag geregelt.

Kommt kein Kollektivvertrag zur Anwendung und sind auch im Arbeitsvertrag keine Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld vereinbart, sind Sie theoretisch nicht dazu verpflichtet, diese Sonderzahlungen auszuzahlen. Denn es gibt im Rahmen von privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen keinen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Die Höhe der Sonderzahlung

Die Höhe einer Sonderzahlung hängt vom Kollektivvertrag ab, der für Ihre Mitarbeiter:innen gilt. Meistens beträgt das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld ein Monatsgehalt. Es gibt aber auch Branchen, in denen weniger gezahlt wird. Regelmäßig geleistete Überstunden und Prämien müssen nur dann im Urlaubs- oder Weihnachtsgeld enthalten sein, wenn dies im Kollektivvertrag steht oder vereinbart ist.

Bei Teilzeitbeschäftigten allerdings müssen regelmäßige Mehrstunden (nicht Überstunden!) beim Urlaubs-/Weihnachtsgeld immer berücksichtigt werden, sofern für die Mehrstunden nicht Zeitausgleich vereinbart ist. Für Zeiten von Karenzurlaub, Präsenz- oder Zivildienst steht kein Urlaubs-/ Weihnachtsgeld zu.

Wann wird ausgezahlt

Wann die Sonderzahlungen auszuzahlen sind (Fälligkeit) hängt vom jeweiligen Kollektivvertrag ab. Das Weihnachtsgeld ist meist im November oder Dezember fällig; das Urlaubsgeld meist im Juni/Juli. Oft muss das Urlaubsgeld gemäß Kollektivvertrag ausbezahlt werden, wenn Arbeitnehmer:innen mindestens die Hälfte ihres Urlaubs verbrauchen – es kann daher in diesen Fällen zum Beispiel auch bereits im Jänner oder eben erst im Dezember fällig sein.

Was ist bei Beendigung eines Dienstverhältnisses zu beachten? 

Zunächst ist zu prüfen, ob der anzuwendende KV eine Rückverrechnungsklausel von Sonderzahlungen vorsieht. Fehlt diese, so darf der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin den auf den verbleibenden Teil des Jahres anfallenden aliquoten Teil der Sonderzahlung rückverrechnen. Eine für das ganze Jahr ausbezahlte Sonderzahlung steht nur dann voll zu, wenn das Arbeitsverhältnis auch tatsächlich das ganze Jahr gedauert hat. Die zu hoch ausbezahlte Sonderzahlung gilt wie ein Vorschuss, der zurückzuzahlen ist. Auf die anteilige Rückverrechnung ist der Grundsatz über den gutgläubigen Verbrauch eines erhaltenen Entgeltes nicht anzuwenden.

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