Unbezahlter Urlaub (bis zu einem Monat)

Was ist unbezahlter Urlaub (bis zu einem Monat)?

Ein unbezahlter Urlaub liegt vor, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum nicht arbeitet und in dieser Zeit kein Entgelt vom Arbeitgeber erhält. Wenn dieser unbezahlte Urlaub maximal einen Naturalmonat (z.B. vom 14.03. bis 13.04.) dauert, bleibt das Dienstverhältnis arbeitsrechtlich aufrecht und es ist keine Abmeldung durchzuführen.

Unbezahlter Urlaub (bis zu einem Monat) bei Lohnbot

Einen bis zu einem Monat dauernden unbezahlten Urlaub können Sie über die Urlaubsverwaltung hinterlegen:

Im Fall eines unbezahlten Urlaubs, der kürzer als 30 Tage dauert, sind für die Zeit des unbezahlten Urlaubs keine BV-Beiträge zu entrichten.


Seit 01. Jänner 2025 ist aus diesem Grund mit Antritt des unbezahlten Urlaubs eine Änderungsmeldung an die ÖGK zu senden und die Abmeldung von der BV bekanntzugeben.


Lohnbot erstellt automatisch eine Änderungsmeldung, sobald Sie einen unbezahlten Urlaub für Ihre Mitarebeitenden im System hinterlegen und folgenden Dialog bestätigen:

Der unbezahlte Urlaub wird in der Urlaubsverwaltung geführt, wobei das Urlaubskontingent unberührt bleibt:

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung (SV)

Während der Dauer des unbezahlten Urlaubs bleibt die Pflichtversicherung aufrecht und der Arbeitnehmer die gesamten Sozialversicherungsbeiträge selbst zu tragen. Der Arbeitgeber muss für diesen Zeitraum lediglich den IESG-Zuschlag entrichten.

Berechnung der Beitragsgrundlage für die SV

Die allgemeine Beitragsgrundlage für Zeiten des unbezahlten Urlaubs (bis zu einem Monat) ist der Betrag, der dem der Dauer einer solchen Arbeitsunterbrechung entsprechenden Zeitraum unmittelbar vor der Unterbrechung entfiel.

Dieser Wert kann von Lohnbot insbesondere wenn als Grundlohnart "Lohn durch Arbeitsstunden" verwendet wird (also u.U. eine Entlohnung auf Basis der geleisteten Arbeitszeit erfolgt) nicht mit Sicherheit automatisch korrekt berrechnet werden. Aus diesem Grund empfehlen wir, die Berechnungsgrundlage bei Verwendung der Lohnart "Lohn durch Arbeitsstunden" manuell zu hinterlegen (Anleitung folgt weiter unten).

Beispiel zur Berechnung der Beitragsgrundlage

Ein Arbeitnehmer (Arbeiter) erzielte im Beitragszeitraum März einen monatlichen Brutto-Arbeitsverdienst von 3.000,00 Euro (schwankender Arbeitsverdienst).

Für die Dauer vom 01.04. bis 10.04. (10 Kalendertage) wird unbezahlter Urlaub vereinbart. Da dieser unbezahlte Urlaub maximal einen Monat dauert, bleibt die Pflichtversicherung des Arbeitnehmers bestehen

Der Arbeitsverdienst, der unmittelbar vor der Unterbrechung (vom 22.03. bis 31.03. für 10 Tage) erzielt wurde, beträgt 1.000,00 Euro. Dieser Betrag dient als Bemessungsgrundlage für den unbezahlten Urlaubsteil.


Das tatsächlich erzielte Entgelt vom 11.04. bis 30.04. beträgt 2.000,00 Euro.

Berechnung der gesamten Beitragsgrundlage für April:

Beitragsgrundlage für den unbezahlten Urlaub (01.04. bis 10.04.): € 1.000,00

Tatsächlich erzieltes Entgelt (11.04. bis 30.04.): € 2.000,00
Gesamtsumme (Beitragsgrundlage für April): € 3.000,00 (€ 1.000,00 + € 2.000,00).

Eingabe der Berechnungsgrundlage

Die Berechnungsgrundlage für den unbezahlten Urlaub ist wie folgt zu bearbeiten:

In der Lohnart Lohn durch Arbeitsstunden ist auch jener Lohnbestandteil zu berüchsichtigen, der für die Berechnung der Beitragsgrundlage herangezogen wird. In unserem Beispiel sind dies 50 Stunden zu je € 20.


Die Berechnungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge beträgt € 3.000:


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