Feiertagsentgelt
Feiertagsentgelt
An Feiertagen haben Dienstnehmer:innen einen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, welche spätestens um 06:00 beginnen muss.
Die Dienstnehmer:innen erhalten trotz ausfallender Arbeit an einem Feiertag ihr Entgelt (=Feiertagsentgelt). Fällt der Feiertag jedoch an einem arbeitsfreien Tag gebührt kein Entgelt.
Bsp: Ein teilzeitbeschäftigter Dienstnehmer arbeitet von Montag - Donnerstag. Fällt ein Feiertag an einem Montag, so steht dem Dienstnehmer das ungekürzte Monatsentgelt zu, obwohl er nur an drei Tagen arbeitet. Arbeitet ein Dienstnehmer jedoch von Dienstag - Freitag und fällt ein Feiertag an einem Montag, so steht ihm ebenfalls das ungekürzte Monatsentgelt zu.