Ausbezahlter Kinderbetreuungszuschuss
Ab dem Jahr 2024 können die Kosten einer den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechenden Kinderbetreuung auch durch den Arbeitnehmer selbst verausgabt und diese in Folge (zumindest teilweise) durch den Arbeitgeber ersetzt werden. Vom Arbeitnehmer ist dann eine Rechnung von der Kinderbetreuungseinrichtung vorzulegen, welche zum Lohnkonto zu nehmen ist. Bis zum Kalenderjahr 2023 liegt aber steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn dieser direkt an den Arbeitnehmer in Geld ausgezahlt wird ( vgl auch unterPkt 2.15.1 LStR-Wartungserlass 2023 Rz 77h).
Pro Kind kann ein Arbeitnehmer ab 2024 einen Betrag von maximal € 2.000,-- steuerfrei erhalten – diese Befreiung gilt nicht für freie Dienstnehmer. Aus Arbeitgebersicht muss dieser Zuschuss an alle Arbeitnehmer oder an eine bestimmte Gruppe erfolgen. Der Arbeitnehmer hat zwingend eine Erklärung an den Arbeitgeber abzugeben, in der er erklärt, dass die Voraussetzungen für einen steuerfreien Zuschuss vorliegen (L35 – auf Homepage des BMF abrufbar: https://www.bmf.gv.at ).