Differenzvergütung beantragt wegen Schädigung (EFZ)

Ein Anspruch besteht nur, wenn die Arbeitsverhinderung nach bestimmten Schädigungen, in folgenden Fällen, eingetreten ist:

  • als Mitglied oder freiwilliger Helfer einer Blaulichtorganisation (zB. Freiwillige Feuerwehren, Freiwillige Wasserwehren, Österreichisches Rotes Kreuz)
  • bei Katastrophenschutz bzw. -hilfe während des Zivildienstes, Präsenzdienstes oder Ausbildungsdienstes beim Österreichischen Bundesheer

Hierbei wird zusätzlich der Differenzbetrag zwischen dem Zuschuss und dem in diesem Zeitraum tatsächlich fortgezahlten Entgelt beantragt.

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