Differenzvergütung beantragt wegen Schädigung (EFZ)
Ein Anspruch besteht nur, wenn die Arbeitsverhinderung nach bestimmten Schädigungen, in folgenden Fällen, eingetreten ist:
- als Mitglied oder freiwilliger Helfer einer Blaulichtorganisation (zB. Freiwillige Feuerwehren, Freiwillige Wasserwehren, Österreichisches Rotes Kreuz)
- bei Katastrophenschutz bzw. -hilfe während des Zivildienstes, Präsenzdienstes oder Ausbildungsdienstes beim Österreichischen Bundesheer
Hierbei wird zusätzlich der Differenzbetrag zwischen dem Zuschuss und dem in diesem Zeitraum tatsächlich fortgezahlten Entgelt beantragt.