Reduzierter Dienstgeber:innenbeitrag nach §41 Abs. 5 FLAG

Der Dienstgeber:innenbeitrag wird für die Jahre 2023 und 2024 von 3,9 Prozent auf 3,7 Prozent gesenkt. Voraussetzung für diese Reduktion ist, dass hierfür eine lohngestaltende Vorschrift angewendet werden kann (§ 41 Abs. 5a FLAG). Ohne lohngestaltende Vorschrift bleibt der Beitragssatz bei 3,9 Prozent. Ab dem 01.01.2025 soll die DB-Reduktion dann generell und unabhängig von einer lohngestaltenden Vorschrift gelten (§ 41 Abs. 5 FLAG).

Die lohngestaltende Vorschrift

Die DB-Senkung setzt also im Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2024 voraus, dass diese ausdrücklich

  • im Kollektivvertrag, oder
  • in einer vom Kollektivvertrag hierzu ermächtigten Betriebsvereinbarung (d.h. einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat), oder
  • in einer Dienstordnung der Gebietskörperschaften oder einer aufsichtsbehördlich genehmigten Dienstordnung der Körperschaften öffentlichen Rechts, oder
  • innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern

festgelegt ist.

Beinhaltet die überbetriebliche lohngestaltende Maßnahme keinen Bezug auf die Lohnnebenkostensenkung, so kann der/die Arbeitgeber:in die Lohnnebenkostensenkung gemäß dem letzten Aufzählungspunkt auch innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer:innen (bzw. Arbeitnehmer:innengruppen) einseitig festlegen. Eine derartige Festlegung kann formlos erfolgen. Nach Ansicht des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft reicht ein interner Aktenvermerk mit folgendem Inhalt:

„Gemäß § 41 Abs. 5a Z. 7 Familienlastenausgleichsgesetz wird der Dienstgeberbeitrag für alle Dienstnehmer, für die der Beitrag zu entrichten ist, in den Jahren 2023 und 2024 mit 3,7 % der Beitragsgrundlage festgelegt.“

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