Arbeitsinspektoratsmeldung Schwangerschaft
Sobald ein Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin erfährt oder eine ärztliche Bescheinigung über die Schwangerschaft erhält (falls er eine solche angefordert hat), muss er dies umgehend und schriftlich dem zuständigen Arbeitsinspektorat melden, wie in § 3 Abs. 6 des Mutterschutzgesetzes (MSchG) und § 15 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ArbIG) festgelegt.
Die Meldung an das Arbeitsinspektorat erfolgt über Lohnbot nicht automatisch. Das für Ihr Unternehmen zuständige Arbeitsinspektorat finden Sie unter folgendem Link: https://www.arbeitsinspektion.gv.at/Kontakt/Standorte-_Zustaendigkeit/Standortsuche.html
Die Mutterschutzmeldung gemäß § 3 Abs 6 MSchG an das Arbeitsinspektorat kann auch online vorgenommen werden: https://www.formularservice.gv.at/site/fsrv/user/formular.aspx?pid=2e1c9893883e4be082742367736f3714&pn=Bbbdc847c7f024dfabbc548cef93afc23&data=%3CT%3Emschg-3-6%3C/T%3E