Änderungsmeldung

Wann ist eine Änderungsmeldung zu erstatten?

  • Bei einer Änderung von einem geringfügigen zu einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder umgekehrt.
  • Bei einer Korrektur des Beschäftigungsbereichs (Arbeiterin bzw. Arbeiter, Angestellte bzw. Angestellter, Arbeiterlehrling etc.).
  • Bei einem Umstieg von der Abfertigung Alt in das neue Abfertigungssystem nach dem BMSVG.
  • Bei Personen, die im Zuge der Arbeitskräfteüberlassung an Bauunternehmen tätig sind und deren Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge ausschließlich von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) eingehoben werden, müssen den Beginn oder das Ende ihrer betrieblichen Vorsorge melden.

Gibt es eine Meldepflicht?

Alle relevanten Änderungen für die Versicherung, die nicht durch die mBGM abgedeckt sind, müssen innerhalb von sieben Tagen gemeldet werden. Trotz der begrenzten Bedeutung solcher Änderungsmeldungen für die Gewährleistung der Datenqualität und die korrekte Beitragsabrechnung (da die wesentlichen Änderungen durch die mBGM erfasst werden), wird derzeit auf die Sanktionierung von Meldeverstößen durch die ÖGK bei verspäteten oder unterlassenen Änderungsmeldungen verzichtet (Siehe Sanktionen Punkt 7.7).


Was wichtig ist:

  1. Änderungsmeldungen, die Beitragszeiträume betreffen, für die bereits eine mBGM übermittelt wurde, werden von der ÖGK nicht verarbeitet.
  2. Die Aktualisierung persönlicher Daten von Versicherten, wie beispielsweise eine Namensänderung aufgrund von Heirat, basiert einzig auf Mitteilungen der zuständigen Personenstandsbehörden oder wird durch die Einreichung relevanter Dokumente (z.B. Verleihungsurkunden für akademische Grade) durch die Versicherten selbst initiiert. Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, solche Änderungen zu melden.
  3. Für Adressänderungen ist eine eigene Meldung vorgesehen. Diese können nicht mittels Änderungsmeldung vorgenommen werden. Um eine Adressänderung zu übermitteln, geben Sie die neue Wohnadresse des Mitarbeiter/der Mitarbeiterin in den Stammdaten ein. Nach dem speichern wird eine Adressmeldung an die ÖGK übermittelt.
  4. Eine bereits erstattete Änderungsmeldung lässt sich nicht stornieren. Um erforderliche Korrekturen vorzunehmen, muss eine neue Änderungsmeldung übermittelt werden.
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