Mitarbeiter:innenprämie

Im Kalenderjahr 2024 bietet sich für Arbeitgeber die Möglichkeit, unter Einhaltung bestimmter Formalvoraussetzungen Mitarbeiter:innenprämien bis zu einem Betrag von € 3.000,00 pro Arbeitnehmer abgabenfrei zu gewähren. Diese Regelung, verankert in § 124b Z. 447 EStG, erstreckt sich auf eine vollständige Befreiung von sämtlichen Lohnabgaben, einschließlich Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträgen, Beiträgen zur betrieblichen Vorsorge sowie Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) und Kommunalsteuer (KommSt). Diese Maßnahme dient als Nachfolgeregelung der in den Jahren 2022 und 2023 gewährten Teuerungsprämien, wobei die formalen Anforderungen für die Gewährung deutlich strenger gefasst sind.

Eine wesentliche formale Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Abgabenbefreiung ist, dass die Mitarbeiter:innenprämien in einer der folgenden lohngestaltenden Vorschriften festgelegt sein müssen:

  • Im Kollektivvertrag: Dies ist der Standardweg für die Festlegung von Mitarbeiter:innenprämien in den meisten Branchen.
  • In einer Betriebsvereinbarung: Dies ist zulässig, wenn die Vereinbarung auf der Grundlage einer ausdrücklichen kollektivvertraglichen Ermächtigung geschlossen wird oder wenn in der betreffenden Branche kein kollektivvertragsfähiger Arbeitgeberverband existiert. In diesem Fall muss die Betriebsvereinbarung von der zuständigen Gewerkschaft mitunterzeichnet werden, um Gültigkeit zu erlangen.
  • In betriebsratslosen Betrieben: Hier kann eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer getroffen werden, sofern eine kollektivvertragliche Ermächtigung für eine Betriebsvereinbarung vorliegt oder die Branche keinen kollektivvertragsfähigen Arbeitgeberverband hat.

Es ist wichtig zu beachten, dass in Branchen mit einem vorhandenen Arbeitgeberverband, also in Betrieben, die Mitglied in der Wirtschaftskammer oder einer anderen Kammer bzw. einer freiwilligen Interessensvereinigung sind, abgabenfreie Mitarbeiter:innenprämien im Jahr 2024 ausschließlich durch einen Kollektivvertrag geregelt werden können. Fehlt ein solcher Kollektivvertrag oder enthält er keine Bestimmungen zu Mitarbeiter:innenprämien, besteht für diese Betriebe und ihre Arbeitnehmer leider keine Möglichkeit, die Abgabenbefreiung in Anspruch zu nehmen.

Darüber hinaus müssen die Mitarbeiter:innenprämien zusätzliche Zahlungen darstellen, die über das bisher gewährte Entgelt hinausgehen. Bereits für die Jahre 2022 und 2023 gewährte Teuerungsprämien beeinträchtigen die Abgabenfreiheit nicht. Zusammen mit eventuellen steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligungen darf das steuerfreie Volumen der Mitarbeiter:innenprämien den Jahresfreibetrag von € 3.000,00 pro Arbeitnehmer nicht überschreiten, um die steuerlichen Vorteile voll ausschöpfen zu können.

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