Erschwerniszulage

Eine Erschwerniszulage steht zu, wenn die zu leistende Arbeit überwiegend unter Umständen erfolgt, die im Vergleich zu den allgemein branchenüblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen. Der Vergleich muss innerhalb der jeweiligen Berufssparte gezogen werden.

Die Erschwerniszulage ist ein Freibetrag gemäß § 68 Abs. 1 EStG bis zu einer Höhe von EUR 360,--. In diesem Freibetrag sind die Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (SEG-Zulagen), die Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) sowie die damit im Zusammenhang stehenden Überstundenzuschläge enthalten. Gemäß § 68 Abs. 6 EStG kann der Freibetrag für Dienstnehmer:innen EUR 540,-- betragen, wenn die Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum überwiegend in der Zeit zwischen 19:00 Uhr und 07:00 Uhr liegt.

Von 01.01.2024 bis 31.12.2025 gilt:

§ 68 (1) EStG: Monatlich können maximal EUR 400,- (EUR 600,- wenn die Normalarbeitszeit überwiegend in der Nacht liegt) Lohnsteuerfrei berücksichtigt werden.

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