Erschwerniszulage
Eine Erschwerniszulage steht zu, wenn die zu leistende Arbeit überwiegend unter Umständen erfolgt, die im Vergleich zu den allgemein branchenüblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen. Der Vergleich muss innerhalb der jeweiligen Berufssparte gezogen werden.
Die Erschwerniszulage ist ein Freibetrag gemäß § 68 Abs. 1 EStG bis zu einer Höhe von EUR 400,--. In diesem Freibetrag sind die Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (SEG-Zulagen), die Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) sowie die damit im Zusammenhang stehenden Überstundenzuschläge enthalten. Gemäß § 68 Abs. 6 EStG kann der Freibetrag für Dienstnehmer:innen EUR 600,-- betragen, wenn die Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum überwiegend in der Zeit zwischen 19:00 Uhr und 07:00 Uhr liegt.
Stand: 2026