Anzahl Personen (PfV)
Der folgende Text bezieht sich auf die Pfändungsverwaltung.
In diesem Feld muss die Anzahl der Personen für die der Verpflichtete unterhaltspflichtig ist eingetragen werden. Diese Information ist entscheidend für die Berechnung des Unterhalt-Grundbetrags und des Unterhalt-Steigerungsbetrags. Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Unterhaltspfändung bei der Ermittlung der Anzahl der Unterhaltsberechtigten der unterhaltsberechtigte Gläubiger nicht mitgezählt wird. Dies ist wichtig, um sicherzustellen, dass das Unterhaltsexistenzminimum erreicht wird, also das Einkommen, das dem Verpflichteten (Ihrem Arbeitnehmer/Ihrer Arbeitnehmerin) und den übrigen Unterhaltsberechtigten unvermindert bleibt.