Anzahl unterhaltspflichtige Angehörige (PfV)

Der folgende Text bezieht sich auf die Pfändungsverwaltung.

In diesem Feld muss die Anzahl der Personen für die der Verpflichtete unterhaltspflichtig ist eingetragen werden. Diese Information ist entscheidend für die Berechnung des Unterhalt-Grundbetrags und des Unterhalt-Steigerungsbetrags. Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Unterhaltspfändung bei der Ermittlung der Anzahl der Unterhaltsberechtigten der unterhaltsberechtigte Gläubiger nicht mitgezählt wird. Dies ist wichtig, um sicherzustellen, dass das Unterhaltsexistenzminimum erreicht wird, also das Einkommen, das dem Verpflichteten (Ihrem Arbeitnehmer/Ihrer Arbeitnehmerin) und den übrigen Unterhaltsberechtigten unvermindert bleibt.

Unterhaltsexekutionen

Auch wenn mehrere Unterhaltsexekutionen geführt werden, bleiben alle jene Unterhaltsberechtigten, die selber Unterhaltsexekution führen, bei der Berechnung des Unterhaltsexistenzminimums außer Betracht. Bei der Berechnung von Unterhaltsexekutionen werden daher nur Unterhaltsberechtigte, die selber nicht Unterhaltexekution führen, im Feld "Anzahl unterhaltspflichtige Angehörige" angegeben.

Sonstige Pfändungen

Bei einer sonstigen Pfändung sind auch jene unterhaltspflichtigen Angehörigen anzugeben, die selber Unterhaltsexekution führen.

Praxisbeispiel zur Unterscheidung

Angenommen, ein Arbeitnehmer hat vier gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder. Kind 1 betreibt gegen den Arbeitnehmer eine Unterhaltsexekution.

1. Berechnung für die Unterhaltspfändung (Kind 1): Es dürfen nur die verbleibenden 3 Kinder für die Berücksichtigung der Unterhaltsgrund- und -steigerungsbeträge herangezogen werden.

2. Berechnung für eine sonstige Pfändung (z. B. Kreditinstitut): Es müssen alle 4 Kinder für die Berücksichtigung der Unterhaltsgrund- und -steigerungsbeträge herangezogen werden, da der Ausschluss nur für die Unterhaltsexekution selbst gilt



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