Vereinfachtes Bewilligungsverfahren (PfV)
Der folgende Text bezieht sich auf die Pfändungsverwaltung.
Wenn das Exekutionsgericht im Rahmen eines vereinfachten Bewilligungsverfahrens die Exekutionsbewilligung erteilt hat, ist es erforderlich, nach Zustellung der Pfändung (angegeben im Feld "Beginn") noch mindestens 4 Wochen zu warten, bevor die gepfändeten Bezüge an den Gläubiger ausbezahlt werden können. Bitte beachten Sie, dass bei Gesamtschulden bis zu EUR 10.000 in der Regel das vereinfachte Bewilligungsverfahren angewendet wird.
Die Wartefrist beim vereinfachten Bewilligungsverfahren beginnt ab dem Datum, an dem die Forderung eingegangen ist. Das bedeutet, dass die pfändbaren Beträge zwar unverzüglich vom Nettoeinkommen des Mitarbeiters abgezogen werden, jedoch aufgrund der 4-wöchigen Einspruchsfrist des Mitarbeiters frühestens nach Ablauf dieser 4 Wochen an den entsprechenden Gläubiger überwiesen werden.