Spesen verrechnen (PfV)
Der folgende Text bezieht sich auf die Pfändungsverwaltung.
Der Rechtsgeber gibt Ihnen die Möglichkeit, die durch die Pfändung entstehenden laufenden Kosten an den Verpflichteten (Dienstnehmer) weiter zu verrechnen. Dabei können Sie folgende Beträge über die Lohnverrechnung des Verpflichteten geltend machen:
Kostenersatz für die Drittschuldnererklärung
EUR 35,-- bei Pfändung einer wiederkehrenden Forderungen
EUR 25,-- in sonstigen Fällen (z.B. DN bereits ausgetreten)
Laufender Kostenersatz
Erstmalige Zahlung: 2 Prozent des Pfändungsbetrags (max. EUR 8,--)
weitere Zahlungen 1 Prozen des Pfändungsbetrags (max. EUR 4,--)
Bei einer Lohnpfändung wird dieser Betrag entweder vom Arbeitnehmer einbehalten, sofern dadurch das Existenzminimum des Arbeitnehmers nicht beeinträchtigt wird. Ansonsten wir der laufende Kostenersatz von dem dem betreibenden Gläubiger zustehenden Betrag abgezogen.