Nettoverdienst letzten drei Kalendermonate (A+E WG)

Der folgende Text bezieht sich auf das Arbeits- und Entgeltbestätigungsformular für Wochengeld (A+E WG).

Sind die für die Berechnung erforderlichen Abrechnungsperioden bereits hinterlegt, berechnet Lohnbot automatisch die Summe des laufenden Bruttoarbeitsentgelts.

Geben Sie jeweils das Nettoarbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate vor Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft ein. Hat das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis erst in dem Monat begonnen, in dem der Versicherungsfall der Mutterschaft eingetreten ist, ist nur das in diesem Monat erzielte Nettoarbeitsentgelt anzugeben.

Als Nettoarbeitsverdienst gelten alle Geld- und Sachbezüge. Sonderzahlungen und Aufwandsentschädigungen (z.B. Reisekostenvergütung, Mankogeld) zählen nicht zum Nettoarbeitsentgelt. Sachbezüge, die während des Wochengeldbezuges weiter gewährt werden (z.B. Wohnung, Kfz), zählen nicht zum entgangenen Nettoarbeitsentgelt.

Gab es innerhalb der drei Kalendermonate Zeiten, in denen die werdende Mutter keinen oder nicht den vollen Arbeitsverdienst erhalten hat (z.B. wegen Unterbrechung des vollen Arbeitsverdienstes wegen Krankheit, Kurzarbeit, unbezahltem Urlaub usw.), so sind diese Unterbrechungen unter "Unterbrechungen des Arbeitsverdienstes" anzugeben. Diese Zeiten werden bei der Berechnung des Nettoarbeitsverdienstes nicht berücksichtigt.

Fällt der Monat November in den Lohnzahlungszeitraum und wurde das e-card Serviceentgelt der Dienstnehmerin einbehalten, erhöht sich der von der Dienstnehmerin zu entrichtende Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen um den entsprechenden Betrag des Serviceentgelts. Bei der Berechnung des Nettoarbeitsentgelts ist dieser erhöhte Anteil bei der Ermittlung der Lohnsteuerbemessungsgrundlage als Lohnsteuerfreibetrag zu berücksichtigen.

Bei freien Dienstnehmerinnen ist der Bruttoarbeitsverdienst ohne Sachbezüge anzugeben.

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