Nettoverdienst letzten drei Kalendermonate (A+E WG)
Der folgende Text bezieht sich auf das Arbeits- und Entgeltbestätigungsformular für Wochengeld (A+E WG).
Sind die für die Berechnung erforderlichen Abrechnungsperioden bereits hinterlegt, berechnet Lohnbot automatisch die Summe des laufenden Bruttoarbeitsentgelts.
Geben Sie jeweils das Nettoarbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate vor Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft ein.
Als Nettoarbeitsverdienst gelten alle Geld- und Sachbezüge. Sonderzahlungen und Aufwandsentschädigungen (z.B. Reisekostenvergütung, Mankogeld) zählen nicht zum Nettoarbeitsentgelt. Sachbezüge, die während des Wochengeldbezuges weiter gewährt werden (z.B. Wohnung, Kfz), zählen nicht zum entgangenen Nettoarbeitsentgelt.
Bei freien Dienstnehmerinnen ist der Bruttoarbeitsverdienst ohne Sachbezüge anzugeben.
Berechnung des Nettoverdienstes bei Bezugsunterbrechnungen
Hat das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis erst in dem Monat begonnen, in dem der Versicherungsfall der Mutterschaft eingetreten ist, ist nur das in diesem Monat erzielte Nettoarbeitsentgelt anzugeben.
Gab es innerhalb der drei Kalendermonate Zeiten, in denen die werdende Mutter keinen oder nicht den vollen Arbeitsverdienst erhalten hat (z.B. wegen Unterbrechung des vollen Arbeitsverdienstes wegen Krankheit, Kurzarbeit, unbezahltem Urlaub usw.), so sind diese Unterbrechungen unter "Unterbrechungen des Arbeitsverdienstes" anzugeben.
Monate ohne Arbeitsverdienst oder gebrochene Perioden sind für die Berechnung trotzdem zu berücksichtigen:
Praxisbeispiel
- August: Die Arbeitnehmerin hat durchgehend gearbeitet, es liegt keine Unterbrechung vor.
- September: Es wurde ein unbezahlter Urlaub von 1. bis 15. September konsumiert.
- Oktober: Die Arbeitnehmerin war ab 10. Oktober im Krankenstand, wobei ab 21. Oktober der Entgeltfortzahlungsanspruch auf 50 % (halbes Entgelt) absank.
- August: Der volle Nettoarbeitsverdienst in Höhe von € 2.500,00 wird herangezogen.
- September: Die Zeit des unbezahlten Urlaubs von 1. bis 15. September gilt als Unterbrechung und bleibt unberücksichtigt.
Herangezogen wird ausschließlich das anteilige Nettoentgelt für die Zeit des vollen Entgeltanspruchs von 16. bis 30. September (für das Beispiel pauschal errechnet: € 1.250,00).
- Oktober: Die Zeit des halben Entgeltanspruchs von 21. bis 31. Oktober gilt ebenfalls als Unterbrechung und ist aus dem Nettoarbeitsverdienst herauszurechnen.
Herangezogen wird hier nur das anteilige Nettoentgelt für jene Zeit, in der 100 % Entgeltfortzahlung bestand, also vom 1. bis 20. Oktober (für das Beispiel pauschal errechnet: € 1.612,90).
Auf der Bestätigung sind der 1. bis 15. September (unbezahlter Urlaub) sowie der 21. bis 31. Oktober (Krankenstand mit halbem Entgelt) als Unterbrechungen einzutragen.
Der anzugebende Nettoarbeitsverdienst für diese drei Kalendermonate setzt sich nur aus den verbleibenden, voll bezahlten Teilperioden zusammen und beträgt in diesem Fall € 5.362,90 (€ 2.500,00 + € 1.250,00 + € 1.612,90).