Jubiläumsgeld

Jubiläumsgeld für Firmen- oder Dienstjubilän ist beitragspflichtig und wird wie eine Sonderzahlung abgerechnet. Voraussetzungen für den Anspruch auf Jubiläumsgeld, sowie dessen Bemessung sind üblicherweise im Kollektivvertrag geregelt. Allerdings können entsprechende Regelungen auch in Betriebsvereinbarungen und Einzeldienstverträgen getroffen werden. 

Sonderzahlungen in der Sozialversicherung

In der Sozialversicherung werden nur solche Bezüge als Sonderzahlungen behandelt, die wiederkehrenden Charakter haben (z. B. jährlich) und in größeren Zeitabständen als den Beitragszeiträumen (monatlich) gewährt werden. Dieses Merkmal trifft auch auf Jubiläumsgelder zu. Für die Höhe des Beitragssatzes gelten die gleichen Regeln wie für den laufenden Bezug. Für Dienstnehmer:innen entfallen allerdings die Kammerumlage und der Wohnbauförderungsbeitrag, wodurch sich der Beitragssatz im Vergleich zum laufenden Bezug um 1 % reduziert. Da der Charakter einer wiederkehrenden Zahlung Voraussetzung ist, sind Einmalprämien in der Sozialversicherung wie laufende Bezüge zu behandeln.

Sonderzahlungen in der Lohnsteuer

Sonderzahlungen sind nach dem Einkommensteuergesetz sonstige einmalige Bezüge. Im Gegensatz zur Sozialversicherung können daher auch Einmalprämien lohnsteuerrechtlich als Sonderzahlungen behandelt werden.

Sonderzahlungen können begünstigt besteuert werden, sofern sie innerhalb des Jahressechstels liegen. Ein Jahressechstel entspricht zwei durchschnittlichen Monatsbezügen. Sonderzahlungen, die das Jahressechstel übersteigen, sind tariflich zu versteuern.

Bei der Lohnsteuer gilt für Sonderzahlungen ein Freibetrag von EUR 620,-- pro Kalenderjahr. Für alle anderen Beträge gelten folgende feste Steuersätze

Darüber hinaus besteht eine Befreiung auf die Besteuerung von Sonderzahlungen, wenn das Jahressechstel die Freigrenze in der Höhe von EUR 2.100,-- nicht übersteigt.

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