Urlaubsgeld & Weihnachtsremuneration
Anspruch auf Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration haben Dienstnehmer:innen nur, wenn dieser im Kollektiv- oder Einzeldienstvertrag geregelt ist. Die Berechnungsbasis kann hierbei je nach Kollektivvertrag sehr unterschiedlich ausfallen und ist unbedingt zu beachten.
Bei Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration handelt es sich nach arbeitsrechtlicher Definition um Sonderzahlungen. Sonderzahlungen sind Bezüge, die dem/der Dienstnehmer:in in größeren Zeitabständen als den normalen Abrechnungszeiträumen oder auch nur einmalige ausbezahlt werden. Diese können gesetzlich (Abfertigung alt), kollektivvertraglich (z. B. Weihnachtsremuneration), nach Betriebsvereinbarung (z. B. freiwillige Jubiläumsgelder), dienstvertraglich (Bilanzgeld) geregelt sein aber auch freiwillig (z. B. in Form einer Einmalprämie) gewährt werden.
Sonderzahlungen in der Sozialversicherung
In der Sozialversicherung werden nur jene Bezüge als Sonderzahlungen behandelt, die den Charakter einer wiederkehrenden Zahlung haben (z. B. jährlich) und in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen (monatlich) gewährt werden. Für die Höhe des Beitragssatz gelten dieselben Regeln wir für jenen des laufenden Bezugs. Für Dienstnehmer:innen entfällt hier allerdings die Kammerumlage und der Wohnbauförderungsbeitrag, wodurch der Beitragssatz im Vergleich zu jenem des laufenden Bezugs um 1 % vermindert ist. Da der Charakter einer wiederkehrenden Zahlung Voraussetzung ist, sind Einmalprämien in der Sozialversicherung wie ein laufender Bezug zu behandeln.
Sonderzahlungen in der Lohnsteuer
Nach dem Einkommenssteuergesetz sind Sonderzahlungen sonstige, einmalige Bezüge. Im Gegensatz zur Sozialversicherung können daher auch Einmalprämien lohnsteuerrechtlich als Sonderzahlung behandelt werden.
Sonderzahlungen können einer begünstigten Besteuerung unterliegen, so lange diese innerhalb des Jahressechstels liegen. Das Jahressechstel entspricht zwei durchschnittlichen Monatsbezügen. Sonderzahlungen die über das Jahressechstel hinausgehen, sind nach Tarif zu versteuern.
In der Lohnsteuer gilt für Sonderzahlungen ein Freibetrag in der Höhe von EUR 620,-- pro Kalenderjahr. Für alle weiteren Beträge gelten folgende feste Steuersätze:
Darüber hinaus besteht eine Befreiung auf die Besteuerung von Sonderzahlungen, wenn das Jahressechstel die Freigrenze in der Höhe von EUR 2.100,-- nicht übersteigt.