Freiwillige Abfertigung, vollversteuert
Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses besteht die Möglichkeit, einem/einer Dienstnehmer:in eine freiwillige Abfertigung auszuzahlen. Der freiwillige Charakter entsteht, indem die freiwillige Abfertigung auf keine lohngestaltende Vorschrift (gesetzliche oder kollektivvertragliche Regelung) Bezug nimmt.
Für die freiwillige Abfertigung ist kein
- Sozialversicherungsbeitrag,
- Dienstgeber:innenbeitrag,
- Zuschlag zum Dienstgeber:innenbeitrag und
- keine Kommunalsteuer zu entrichten.
Freiwillige Abfertigungen sind in der Lohnsteuer wie ein laufender Bezug zu versteuern und haben keinen Einfluss auf das Jahressechstel.
Wichtig
Die vollversteuerte freiwillige Abfertigung ist nur für Dienstnehmer:innen anzuwenden, die im "Abfertigungssystem neu" sind. Für Dienstnehmer:innen, deren Dienstverhältnis vor dem 01.01.2003 begonnen hat und die sich noch zur Gänze im alten Abfertigungssystem befinden ist eine begünstigte Besteuerung anzuwenden. Sollten Sie eine freiwillige Abfertigung an einen/eine Dienstnehmer:in auszahlen wollen, die/der sich noch im "Abfertigungssystem alt" befindet, wenden Sie sich bitte an den Support.