Urlaubsentgelt

Auch im Urlaub hat der/die Dienstnehmer:in Anspruch auf eine Fortzahlung des Arbeitsentgelts, obwohl in diesem Zeitraum keine Arbeitsleistung erbracht wird. Die Fälligkeit des Urlaubsentgelts ist laut Gesetzgeber:in zu jenem Zeitpunkt, an dem der/die Dienstnehmer:in seinen/ihren Urlaub antritt und für die Dauer des Urlaubs im Voraus zu bezahlen. Anderslautende Regelungen können sich allerdings im Kollektivvertrag finden.

Berechnung des Urlaubsentgelts

Beim Urlaubsentgelt gilt das Ausfallprinzip, was bedeutet, dass der/die Dienstnehmer:in Anspruch auf Urlaubsentgelt in jener Höhe hat, das auch seinem/ihrem normalen Entgelt für diesen Zeitraum entspricht. Zur Berechnung des Urlaubsentgelts werden entweder Echt- oder Durchschnittswerte verwendet. Allen Entgeltbestandteilen muss dabei eine regelmäßiger Charakter zukommen. Was als regelmäßig angesehen werden kann, regelt häufig der Branchenkollektivvertrag.

Echtwerte

Ist das zu bezahlende Entgelt prognostizierbar, indem z. B. Dienstpläne bereits fixiert sind oder feststellbar ist, wie viele Überstunden in der Nichtleistungszeit geleistet worden wären, ist der Anspruch als Echtwert zu ermitteln.

Durchschnittswerte

In der Praxis ist es meist nicht möglich, Echtwerte zu berücksichtigen. Daher muss eine Durchschnittsberechnung vorgenommen werden. Dies geschieht im Normalfall anhand eines 13-Wochen-Durchschnitts aller Entgeltbestandteile mit regelmäßigem Charakter kann aber Kollektivvertraglich unterschiedlich geregelt sein. 

Wichtig

Bei Gehalts-/Lohnerhöhungen, Prämien- und Zulagenerhöhungen etc. ist das Urlaubsentgelt auf Basis der erhöhten Beiträge zu berechnen.

Bei wechselnder Höhe des Arbeitsausmaßes sowie des Entgelts ist ein Jahresdurchschnitt zu errechnen.

Hat der/die Dienstnehmer:in noch keine vollen 13 Wochen im Unternehmen gearbeitet, ist ein Durchschnitt der bisher geleisteten Arbeitszeit zu bilden.

Aufwandsentschädigungen, auch wenn regelmäßig ausbezahlt (z. B. KM-Geld) sind nicht teil des Urlaubsentgelts.

Überstunden werden nicht berücksichtigt, wenn mit dem/der Dienstnehmer:in Zeitausgleich vereinbart wurde.

Urlaubsentgelt bei Lohnbot

Betrag

Bestimmt den Anteil des Grundgehalts/-lohns am Urlaubsentgelt.

Urlaubstage

Tage, an denen der/die Dienstnehmerin tatsächlich Urlaub konsumiert.

Beispiel: Eine Dienstnehmerin arbeitet immer dienstags und mittwochs von 7:00 bis 15:00. Wenn sie von Montag bis Sonntag Urlaub nimmt, konsumiert sie daher zwei Urlaubstage. 

Urlaubsstunden

Stunden, an denen der/die Dienstnehmerin tatsächlich Urlaub konsumiert.

Beispiel: Eine Dienstnehmerin arbeitet immer dienstags und mittwochs von 7:00 bis 15:00. Wenn sie von Montag bis Sonntag Urlaub nimmt, konsumiert sie daher 16 Urlaubsstunden. 

Schnitte

Schnitte sind die einzelnen Durchschnittswerte auf die verschiedenen und regelmäßig erhaltenen Gehalts-/Lohnbestandteile. Darunter fallen u.a.

  • Sonntags-, Feiertags-, Nachtzuschlag,
  • Schmutz-, Erschwernis-, Gefahrenzulage und
  • Überstundenzuschläge.

Sämtliche Schnitte sind beim Urlaubsentgelt voll abgabenpflichtig. 

Die Schmutzzulage ist nur dann Bestandteil des Urlaubsentgelts, wenn sie nicht überwiegend Charakter einer Aufwandsentschädigung (z. B. zur Deckung von Reinigungskosten der Kleidung) hat.

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