Kranken- und Unfallentgelt

Im Falle einer Erkrankung oder eines Unfalls eines/einer Dienstnehmer:in ist das dem/der Dienstnehmer:in voll zustehende Entgelt über einen gesetzlich festgelegten Zeitraum weiterhin von Dienstgeber:innenseite zu bezahlen. Dieser Zeitraum ist abhängig von gesetzlichen Bestimmungen und der Beschäftigungsdauer. Ist der Entgeltanspruch gegenüber der Dienstgeber:in aufgebraucht oder um 50 % reduziert, erhält der/die Dienstnehmer:in Krankengeld von der ÖGK. 

Bezüglich des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung durch den/die Dienstgeber:in gelten für Arbeiter:innen und Angestellte dieselben Regeln.

Im Fall einer Erkrankung oder eines Freizeitunfalls ergibt sich folgender Anspruch auf die Dauer der Entgeltfortzahlung:

Im Fall eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ergibt sich folgender Anspruch auf die Dauer der Entgeltfortzahlung:

Berechnung des Kranken- und Unfallentgelts

Ein:e Dienstnehmer:in hat aufgrund einer Erkrankung oder eines Arbeitsunfalls für eine gewisse Dauer Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung in jenem Ausmaß, welches ihm/ihr ohne Eintreten der Arbeitsverhinderung zugestanden hätte. Für diese Nichtleistungszeit darf dem/der Dienstnehmer:in kein wirtschaftlicher Nachteil entstehen. Zur Ermittlung des Anspruchs bestehen verschiedene Methoden und Regelungen. Diese finden sich im branchenspezifischen Kollektivvertrag.

Die Ermittlung des Anspruchs der Dienstnehmer:in erfolgt durch Echt- oder Durchschnittswerte, wobei Durchschnittswerte nur anzusetzen sind, wenn die Ermittlung von Echtwerten nicht möglich ist.

Echtwerte

Ist das zu bezahlende Entgelt prognostizierbar, indem z. B. Dienstpläne bereits fixiert sind oder feststellbar ist, wie viele Überstunden in der Nichtleistungszeit geleistet worden wären, ist der Anspruch als Echtwert zu ermitteln.

Durchschnittswerte

In der Praxis ist es meist nicht möglich, Echtwerte zu berücksichtigen. Daher muss eine Durchschnittsberechnung vorgenommen werden. Dies geschieht im Normalfall anhand eines 13-Wochen-Durchschnitts aller Entgeltbestandteile mit regelmäßigem Charakter kann aber Kollektivvertraglich unterschiedlich geregelt sein.

Wichtig

Im Zweifel, bei Provisionen und bei leistungsabhängigen Prämien ist ein Jahresdurchschnitt zu berechnen.

Bei wechselnder Höhe des Arbeitsausmaßes sowie des Entgelts ist ein Jahresdurchschnitt zu errechnen.

Bei Gehalts-/Lohnerhöhungen, Prämienerhöhungen etc. gilt das Aktualitätsprinzip und es sind daher nur die erhöhten Werte für die Berechnung des 13-Wochen-Durchschnitts zu beachten.

Hat der/die Dienstnehmer:in noch keine vollen 13 Wochen im Unternehmen gearbeitet, ist ein Durchschnitt der bisher geleisteten Arbeitszeit zu bilden.

Aufwandsentschädigungen, auch wenn regelmäßig ausbezahlt (z. B. KM-Geld), sind nicht teil des Krankenentgelts.

Überstunden werden nicht berücksichtigt, wenn mit dem/der Dienstnehmer:in Zeitausgleich vereinbart wurde.

Kranken- und Unfallentgelt bei Lohnbot

Betrag

Bestimmt den Anteil des Grundgehalts/-lohns am Kranken- oder Unfallentgelt.

Korrektur Gehalt

Bestimmt die Höhe des Betrags der vom Grundgehalt/-lohn in Abzug gebracht werden soll.

Beispiel

Der Angestellte Max Maier erhält ein Grundgehalt von EUR 2.000,--. Am 16.9. geht er in den Krankenstand und kehrt am 1.10. an seinen Arbeitsplatz zurück. Dies ergibt für den September 15 Arbeitstage und eine 15 tägige Nichtleistungszeit.

Betrag: EUR 1.000,--

Korrektur Gehalt: EUR 1.000,--

Schnitte

Schnitte sind die einzelnen Durchschnittswerte der verschiedenen Gehalts-/Lohnbestandteile. Bei der Auszahlung von Krankenentgelt ist es wichtig darauf zu achten, welche dieser Bestandteile Steuer- und Sozialversicherungsfrei bzw. -mindernd sind, da fortgezahlte Zulagen und Zuschläge ihre Abgabenfreiheit behalten. Dies gilt für

  • Sonntags-, Feiertags-, Nachtzuschlag,
  • Schmutz-, Erschwernis-, Gefahrenzulage und
  • Überstundenzuschlägen.

Zusätzlich ist die Schmutzzulage auch sozialversicherungsfrei, wenn sie lohnsteuerfrei behandelt wird.

Schnitte pfl.

Alle ermittelten Durchschnittswerte für SFN, SEG und Überstundenzuschläge, die voll abgabenpflichtig sind.

Schnitte Lst §68 (1)

Innerhalb des Freibetrags von EUR 360,-- im Monat sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerfrei.

Schnitte Lst §68 (2)

Für die ersten zehn Überstunden im Monat ist ein Zuschlag von höchstens 50 % des Grundlohnes bis zu einem Freibetrag von EUR 86,-- steuerfrei.

Schnitte SV frei

Da die Schmutzzulage wie eine Aufwandsentschädigung behandelt wird, ist sie sozialversicherungsfrei. Allerdings nur, wenn sie auch lohnsteuerfrei ist.

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